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Beschreibung
vor 2 Jahren
Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen darf die Dienststelle
grundsätzlich nur umsetzen, wenn der Personalrat vorher zugestimmt
hat. Der Personalrat kann die Maßnahme aber ablehnen. Seine
Zustimmungsverweigerung ist jedoch nur dann beachtlich, wenn sie
richtig erfolgt ist.
grundsätzlich nur umsetzen, wenn der Personalrat vorher zugestimmt
hat. Der Personalrat kann die Maßnahme aber ablehnen. Seine
Zustimmungsverweigerung ist jedoch nur dann beachtlich, wenn sie
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