RURPOD - Planung! Mit Recht? Archiv
58 Episoden
10 Minuten
Das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland führt mit § 5a im derzeitigen Entwurf auch ein neues Baugebiet, das dörfliche Wohngebiet, in die Baunutzungsverordnung ein. Der neue RURPOD beleuchtet zunächst die Hintergründe und erläutert im Anschluss die Struktur des dörflichen Wohngebiets.
Anmerkungen:
Das Baulandmobilisierungsgesetz wurde am 7.5. im Bundestag beschlossen (BT-Drs. 19/29396).
Geruchsimmissions-Richtlinie = GIRL
Die Änderung zur TA Luft (BR-Drs. 314/21) war auf der Tagesordnung des Bundesrates am 7.5. (s. TOP 84), wurde aber nicht beschlossen.
Literatur
Empfehlungen auf Grundlage der Beratungen in der Baulandkommission, v. 2.7.2019
Integration der GIRL in die TA Luft BR-Drs. 767/20 v. 17.12.2020
5a
Dörfliche Wohngebiete
(1) Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
Wohngebäude, Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, Gartenbaubetriebe, Tankstellen.
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Anmerkungen:
Das Baulandmobilisierungsgesetz wurde am 7.5. im Bundestag beschlossen (BT-Drs. 19/29396).
Geruchsimmissions-Richtlinie = GIRL
Die Änderung zur TA Luft (BR-Drs. 314/21) war auf der Tagesordnung des Bundesrates am 7.5. (s. TOP 84), wurde aber nicht beschlossen.
Literatur
Empfehlungen auf Grundlage der Beratungen in der Baulandkommission, v. 2.7.2019
Integration der GIRL in die TA Luft BR-Drs. 767/20 v. 17.12.2020
5a
Dörfliche Wohngebiete
(1) Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
Wohngebäude, Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, Gartenbaubetriebe, Tankstellen.
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12 Minuten
In unserem neuen Format "RURteil erklärt" werden bedeutsame Urteile aus dem deutschen Rechtssystem behandelt. Den ersten Auftakt macht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Südumfahrung Stendal: Mit seinem Beschluss zur Südumfahrung Stendal hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 17.07.1996 eine wegweisende Entscheidung zur sog. Legalplanung getroffen. Wie die Problematik um das MgvG zeigt, sind die Ausführungen des BVerfG immer noch von Bedeutung. Moritz Klanten gibt Ihnen einen Überblick über die Entscheidung.
Literaturempfehlungen:
Der Beschluss im Wortlaut
JA 1997, S. 839 (mit Anmerkungen von S. Heselhaus)
JZ 1997, S. 300 (mit Anmerkungen von Prof. Dr. U. Hufeld)
Gerne möchten wir Sie auch auf unser Video zum „Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz“ (MgvG) hinweisen, in dem die Thematik der „Legalplanung“ ebenfalls angesprochen wird.
Moritz Klanten ist Mitglied in der Doctoral School: Closed Carbon Cycle Economy an der Ruhr-Universität Bochum. Das Projekt wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert.
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Literaturempfehlungen:
Der Beschluss im Wortlaut
JA 1997, S. 839 (mit Anmerkungen von S. Heselhaus)
JZ 1997, S. 300 (mit Anmerkungen von Prof. Dr. U. Hufeld)
Gerne möchten wir Sie auch auf unser Video zum „Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz“ (MgvG) hinweisen, in dem die Thematik der „Legalplanung“ ebenfalls angesprochen wird.
Moritz Klanten ist Mitglied in der Doctoral School: Closed Carbon Cycle Economy an der Ruhr-Universität Bochum. Das Projekt wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert.
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17 Minuten
"Das Baugebot gem. § 176 BauGB ist bereits 1971 (mit dem „Städtebauförderungsgesetz“) mit weiteren städtebaulichen Geboten (§§ 177 - 179 BauGB) in das BauGB eingeführt worden. Die praktische Anwendung ist hingegen - auch und gerade in Großstädten - unbedeutend geblieben. Gerade mit Blick auf den hohen Verwaltungsaufwand und der Durchsetzungsschwäche wird die Anwendung des Baugebots trotz „Wiederentdeckung“ von den Gemeinden abgelehnt. In diesem Beitrag sollen die rechtlichen Grundlagen des § 176 BauGB beleuchtet werden."
Quelllen
Süddeutsche Zeitung vom 04.09.2020: Lücken füllen
Welt vom 29.09.2020: Zwang zum Bauen - Palmer fordert Ende des Familienprivilegs für Eigentümer
WD - Gutachten (WD 7 - 3000 - 065/18 v. 4. April 2018): Rechtsprechung zum Baugebot nach § 176 BauGB
Grundlegend z.B. Battis/Krauzenberger/Löhr, BauGB, 2. Aufll § 176
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Quelllen
Süddeutsche Zeitung vom 04.09.2020: Lücken füllen
Welt vom 29.09.2020: Zwang zum Bauen - Palmer fordert Ende des Familienprivilegs für Eigentümer
WD - Gutachten (WD 7 - 3000 - 065/18 v. 4. April 2018): Rechtsprechung zum Baugebot nach § 176 BauGB
Grundlegend z.B. Battis/Krauzenberger/Löhr, BauGB, 2. Aufll § 176
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15 Minuten
Spätestens seit Stuttgart 21 und den Auseinandersetzungen um die „Stromautobahnen“ ist das Ziel, die Bürgerinnen in der Planung „mitzunehmen“ Kennzeichen jeder guten Planungsgovernance. Dabei werden aber unrealistische Erwartungen an die Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung geweckt, die dann in Frustration und Protest umschlagen. Der Schuss geht also häufig nach hinten los. Grigoleit vertritt die Auffassung, dass für echte Entscheidungsbeteiligung allenfalls auf der Ebene kommunaler Planung Raum ist, nicht aber bei den komplexen Herausforderungen großräumiger Fachplanungen – und, dass das auch kommuniziert werden muss.
10 Minuten
Der Kohleausstieg ist in aller Munde. Moritz Klanten gibt einen Überblick über das rechtliche Prozedere und beleuchtet ein zusammenhängendes verfassungsrechtliches Problem, welches derzeit in der Fachwelt diskutiert wird.
Literaturhinweise:
Büdenbender/Michaelis, „Verfassungswidrige Entschädigungsregelungen für den Ausstieg aus der Kohleverstromung, RdE 2020, S. 505 ff.
Franzius, „Der Kohleausstieg“, ER 01/21, S. 3 ff.
Bundesnetzagentur Kohleausstieg
Leider haben uns die Windböen von Sturmtief „Luis“ die Aufnahme erschwert – wir bitten die damit verbundenen Hintergrundgeräusche zu entschuldigen.
Literaturhinweise:
Büdenbender/Michaelis, „Verfassungswidrige Entschädigungsregelungen für den Ausstieg aus der Kohleverstromung, RdE 2020, S. 505 ff.
Franzius, „Der Kohleausstieg“, ER 01/21, S. 3 ff.
Bundesnetzagentur Kohleausstieg
Leider haben uns die Windböen von Sturmtief „Luis“ die Aufnahme erschwert – wir bitten die damit verbundenen Hintergrundgeräusche zu entschuldigen.
15 Minuten
In der aktuellen Debatte ist die weitere Ausweisung von „Einfamilienhausgebieten“ heiß umstritten. Professor Grigoleit fasst politische und rechtliche Aspekte der Diskussion kurz zusammen. Außerdem gehen wir in der Folge auf den IfR, den Informationskreis für Raumplanung, ein.
Entscheidung des BVerfG zum BBodSchG: Beschl. v. 16. Februar 2000, 1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99
Weitere Hinweise:
SPIEGEL-Interview von Valerie Höhne und Jonas Schaible mit Anton Hofreiter vom 12.02.2021 (nicht frei verfügbar – Paywall)
SPIEGEL-Interview von Valerie Höhne und Jonas Schaible mit Anton Hofreiter vom 12.02.2021 (frei verfügbar zur Klarstellung)
Statistisches Bundesamt: Mehr neue Wohnungen in Mehrfamilienhäusern
IfR [Informationskreis für Raumplanung]
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Entscheidung des BVerfG zum BBodSchG: Beschl. v. 16. Februar 2000, 1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99
Weitere Hinweise:
SPIEGEL-Interview von Valerie Höhne und Jonas Schaible mit Anton Hofreiter vom 12.02.2021 (nicht frei verfügbar – Paywall)
SPIEGEL-Interview von Valerie Höhne und Jonas Schaible mit Anton Hofreiter vom 12.02.2021 (frei verfügbar zur Klarstellung)
Statistisches Bundesamt: Mehr neue Wohnungen in Mehrfamilienhäusern
IfR [Informationskreis für Raumplanung]
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11 Minuten
Die neue Länderöffnungsklausel für Mindestabstände von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden wird in Nordrhein-Westfalen nun im Gesetz zur Ausführung des BauGB umgesetzt. Lena Strothe beleuchtet den Entwurf kritisch.
Entwurf: Landtag NRW Vorlage 17/4434
Presse:
https://www1.wdr.de/nachrichten/lande...
https://www.energieagentur.nrw/winden...
Literatur:
Grigoleit, Klaus Joachim; Operhalsky, Benedikt; Strothe, Lena 2020: Die neue Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB für Abstände zu Windenergieanlagen. In: URP 2020, S. 321-325
Grigoleit, Klaus Joachim; Operhalsky, Benedikt; Strothe, Lena 2020: Mindestabstandsregelungen für Windenergieanlagen im Baugesetzbuch? - Kritik und offene Fragen bezüglich des ersten Entwurfs eines §35a BauGB. In UPR 2020, 127-132
zum schlüssigen gesamträumlichen Plankonzept grundlegend BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 – 4 C 15/01
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Entwurf: Landtag NRW Vorlage 17/4434
Presse:
https://www1.wdr.de/nachrichten/lande...
https://www.energieagentur.nrw/winden...
Literatur:
Grigoleit, Klaus Joachim; Operhalsky, Benedikt; Strothe, Lena 2020: Die neue Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB für Abstände zu Windenergieanlagen. In: URP 2020, S. 321-325
Grigoleit, Klaus Joachim; Operhalsky, Benedikt; Strothe, Lena 2020: Mindestabstandsregelungen für Windenergieanlagen im Baugesetzbuch? - Kritik und offene Fragen bezüglich des ersten Entwurfs eines §35a BauGB. In UPR 2020, 127-132
zum schlüssigen gesamträumlichen Plankonzept grundlegend BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 – 4 C 15/01
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59 Minuten
Schon weit vor seiner Einführung am 22.02.2020 sorgte der sogenannte „Mietendeckel“ bundesweit für kontroverse Diskussionen. Sind Mietpreisbegrenzungen tatsächlich der Schlüssel zu mehr bezahlbarem Wohnraum oder wird hier lediglich Symptombekämpfung mit unerwünschten „Nebenwirkungen“ betrieben?
Auf Initiative der diskursfördernden, studentisch organisierten „streitBar“ an der Fakultät Raumplanung wurden in einer Abendveranstaltung via Zoom-Meeting die Vor- und Nachteile des Instruments diskutiert. Um alle Argumente ausreichend zu beleuchten, vereinbarten hierzu alle Teilnehmenden vorab eine feste Rollenverteilung.
Prof. Grigoleit und Stefan Lindert vom Fachgebiet RUR nahmen bereitwillig die Rolle der Befürworter des Mietendeckels an, während sich Stefanie Frost und Uwe Tiemann von der streitBar die Gegenargumente zu eigen machten. Eine lebendige Diskussion entstand, die vermittelt, dass eine Betrachtung des Themas aus mehr als einem Blickwinkel lohnenswert ist.
Literaturempfehlungen
Farahat „Eigentum verpflichtet: die Sozialbindung des Eigentums am Beispiel des Berliner Mietendeckels“, JZ 2020, S. 602 ff.
Herrlein/Tuschl „Das Ringen um Mietpreisbegrenzung in Bund und Ländern – Eine Standortbestimmung aus Anlass des Inkrafttretens des Berliner ‚Mietendeckels‘ am 23.2.2020“, NZM 2020, 217 ff.
Schmid „Falsche Fronten im Mietendeckelstreit – Zur Bedeutung eines effektiven und gerechten Gesetzesvollzugs“, JZ 2020, S. 610 ff.
MietenWoG Bln - Gesetz zur Mietbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin. GVBl Berlin 2020, Jg.76, Heft Nr.6 vom 22.02.2020, S. 49-56.
Abgeordnetenhaus Berlin - Beschlussvorlage über Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung, Drs. 18/2347 vom 28.11.2019.
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Auf Initiative der diskursfördernden, studentisch organisierten „streitBar“ an der Fakultät Raumplanung wurden in einer Abendveranstaltung via Zoom-Meeting die Vor- und Nachteile des Instruments diskutiert. Um alle Argumente ausreichend zu beleuchten, vereinbarten hierzu alle Teilnehmenden vorab eine feste Rollenverteilung.
Prof. Grigoleit und Stefan Lindert vom Fachgebiet RUR nahmen bereitwillig die Rolle der Befürworter des Mietendeckels an, während sich Stefanie Frost und Uwe Tiemann von der streitBar die Gegenargumente zu eigen machten. Eine lebendige Diskussion entstand, die vermittelt, dass eine Betrachtung des Themas aus mehr als einem Blickwinkel lohnenswert ist.
Literaturempfehlungen
Farahat „Eigentum verpflichtet: die Sozialbindung des Eigentums am Beispiel des Berliner Mietendeckels“, JZ 2020, S. 602 ff.
Herrlein/Tuschl „Das Ringen um Mietpreisbegrenzung in Bund und Ländern – Eine Standortbestimmung aus Anlass des Inkrafttretens des Berliner ‚Mietendeckels‘ am 23.2.2020“, NZM 2020, 217 ff.
Schmid „Falsche Fronten im Mietendeckelstreit – Zur Bedeutung eines effektiven und gerechten Gesetzesvollzugs“, JZ 2020, S. 610 ff.
MietenWoG Bln - Gesetz zur Mietbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin. GVBl Berlin 2020, Jg.76, Heft Nr.6 vom 22.02.2020, S. 49-56.
Abgeordnetenhaus Berlin - Beschlussvorlage über Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung, Drs. 18/2347 vom 28.11.2019.
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18 Minuten
Nach dem Start der nationalen Impfkampagnen und gleichzeitiger Impfstoffknappheit stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Geimpften eine Rückkehr zu ihren Grundrechten und damit am gesellschaftlichen Leben wieder zu ermöglichen ist. Darf der Staat demnächst Geimpfte und Nicht-Geimpfte unterschiedlich behandeln oder muss es sogar von staatlicher Seite eine solche Differenzierung geben? Stellt dies gerade aus öffentlich-rechtlicher Sicht eine „unzulässige Privilegierung“ oder ein "gefährliches Sonderrecht“ dar oder geht die Debatte insgesamt an der Realität vorbei?
Quellen
a) https://www.sueddeutsche.de/politik/c...
b) https://www.zeit.de/politik/deutschla...
c) https://www.spiegel.de/politik/corona...
Disclaimer: Wir hatten leider technische Probleme bei der Aufnahme. Wir bitten dies zu entschuldigen.
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Quellen
a) https://www.sueddeutsche.de/politik/c...
b) https://www.zeit.de/politik/deutschla...
c) https://www.spiegel.de/politik/corona...
Disclaimer: Wir hatten leider technische Probleme bei der Aufnahme. Wir bitten dies zu entschuldigen.
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15 Minuten
Bestandsschutz ist ein genauso ubiquitäres wie unklares Argument in der Planungs- und Genehmigungspraxis. Nicht zuletzt neuere Entscheidungen des BVerfG bieten Veranlassung, über Inhalt und Berechtigung des Begriffs neu nachzudenken. Prof. Grigoleit diskutiert in der neuen Folge des RURPODs über Bestandsschutz als normativen Kompaktbegriff.
Quellen
BVerfGE 143, 246 = NJW 2017, 217 (Atomausstiegsgesetz)
BVerfG, EnZW 2020, 455 = ZUR 2020, 683 (Windenergie-auf-See-Gesetz)
BVerwGE 85, 289 = NVwZ 1991, 673; BVerwG, NVwZ-RR 1998, 357 (Bestandsschutz im Außenbereich)
Schröder, Verfassungsrechtlicher Investitionsschutz beim Atomausstieg, NVwZ 2013, 105
Gehrke/Brehsan: Genießt der baurechtliche Bestandsschutz noch Bestandsschutz? NVwZ 1999, 932
Michl, Der baurechtliche Bestandsschutz zwischen Grundgesetz und einfachem Recht, ThürVBl. 2012, S. 280 ff.
Wickel, Bestandsschutz im Baurecht, Jura 2019, 268
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Quellen
BVerfGE 143, 246 = NJW 2017, 217 (Atomausstiegsgesetz)
BVerfG, EnZW 2020, 455 = ZUR 2020, 683 (Windenergie-auf-See-Gesetz)
BVerwGE 85, 289 = NVwZ 1991, 673; BVerwG, NVwZ-RR 1998, 357 (Bestandsschutz im Außenbereich)
Schröder, Verfassungsrechtlicher Investitionsschutz beim Atomausstieg, NVwZ 2013, 105
Gehrke/Brehsan: Genießt der baurechtliche Bestandsschutz noch Bestandsschutz? NVwZ 1999, 932
Michl, Der baurechtliche Bestandsschutz zwischen Grundgesetz und einfachem Recht, ThürVBl. 2012, S. 280 ff.
Wickel, Bestandsschutz im Baurecht, Jura 2019, 268
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23 Minuten
RURPOD - Planung! Mit Recht? Podcast zu aktuellen planungsrechtlichen Kontroversen
Milieuschutzsatzungen haben in jüngster Vergangenheit eine Renaissance erfahren. Ihr Einsatz soll Gentrifizierungs- und Verdrängungsprozessen entgegenwirken und die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in ihrem Anwendungsbereich erhalten. Doch dient ihr Einsatz tatsächlich dem Gemeinwohl oder handelt es sich dabei um ein Instrument zum „Schutz der Habenden“ vor Zuzugswilligen? In einer neuen Folge des RURPOD diskutieren Kristina Ehrhorn und Prof. Grigoleit das Instrument und widmen sich dabei insbesondere der Fragestellung, warum der Einsatz von Milieuschutzsatzungen seit einigen Jahren wieder Hochkonjunktur hat.
Literaturempfehlungen
Mitschang, Stephan (2017): Satzungen nach § 172 BauGB. In: Mitschang, Stephan (Hg.): Erhaltungs und Sicherung von Wohnraum: Fach- und Rechtsfragen der Planungs- und Genehmigungspraxis. Berliner Schriften zur Stadt- und Regionalplanung, Bd. 52. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden. 51118.
Schubert, Dirk (2017): Aufwertung ohne Verdrängung: Möglichkeiten und Grenzen der sozialen Erhaltungsverordnung und Umwandlungsverordnung Erfahrungen aus Hamburg. In: Altrock, Uwe; Kunze, Ronald (Hg.): Stadterneuerung und Armut: Jahrbuch Stadterneuerung 2016. Springer VS, Wiesbaden. 253-270.
Vogelpohl, Anne (2013): Mit der Sozialen Erhaltungssatzung Verdrängung verhindern?: Zur gesetzlichen Regulation von Aufwertungsprozessen am Beispiel Hamburg. Verfügbar unter: https://www.geo.uni-hamburg.de/geogra... [zuletzt geprüft am 10.02.2020].
Weigelt, Thomas (2016): Die wachsende Stadt als Herausforderung für das Recht: Rechtliche Instrumente zum Erhalt und zur Schaffung heterogener Bevölkerungsstrukturen in der Innenstadt. Studien und Beiträge zum Öffentlichen Recht, Bd. 26. Mohr Siebeck, Tübingen.
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Milieuschutzsatzungen haben in jüngster Vergangenheit eine Renaissance erfahren. Ihr Einsatz soll Gentrifizierungs- und Verdrängungsprozessen entgegenwirken und die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in ihrem Anwendungsbereich erhalten. Doch dient ihr Einsatz tatsächlich dem Gemeinwohl oder handelt es sich dabei um ein Instrument zum „Schutz der Habenden“ vor Zuzugswilligen? In einer neuen Folge des RURPOD diskutieren Kristina Ehrhorn und Prof. Grigoleit das Instrument und widmen sich dabei insbesondere der Fragestellung, warum der Einsatz von Milieuschutzsatzungen seit einigen Jahren wieder Hochkonjunktur hat.
Literaturempfehlungen
Mitschang, Stephan (2017): Satzungen nach § 172 BauGB. In: Mitschang, Stephan (Hg.): Erhaltungs und Sicherung von Wohnraum: Fach- und Rechtsfragen der Planungs- und Genehmigungspraxis. Berliner Schriften zur Stadt- und Regionalplanung, Bd. 52. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden. 51118.
Schubert, Dirk (2017): Aufwertung ohne Verdrängung: Möglichkeiten und Grenzen der sozialen Erhaltungsverordnung und Umwandlungsverordnung Erfahrungen aus Hamburg. In: Altrock, Uwe; Kunze, Ronald (Hg.): Stadterneuerung und Armut: Jahrbuch Stadterneuerung 2016. Springer VS, Wiesbaden. 253-270.
Vogelpohl, Anne (2013): Mit der Sozialen Erhaltungssatzung Verdrängung verhindern?: Zur gesetzlichen Regulation von Aufwertungsprozessen am Beispiel Hamburg. Verfügbar unter: https://www.geo.uni-hamburg.de/geogra... [zuletzt geprüft am 10.02.2020].
Weigelt, Thomas (2016): Die wachsende Stadt als Herausforderung für das Recht: Rechtliche Instrumente zum Erhalt und zur Schaffung heterogener Bevölkerungsstrukturen in der Innenstadt. Studien und Beiträge zum Öffentlichen Recht, Bd. 26. Mohr Siebeck, Tübingen.
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11 Minuten
Das im Jahr 2020 in Kraft getretene Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz eröffnet dem deutschen Bundestag die Möglichkeit, bestimmte Infrastrukturprojekte durch Gesetz zuzulassen. In dieser RUR POD Episode beleuchtet Moritz Klanten, was es damit auf sich hat und welche rechtlichen Probleme bestehen.
Literaturempfehlungen
Groß, "Rechtsschutz gegen Maßnahmengesetze im Verkehrsbereich", JZ 2020, S. 76 ff.
Reidt, "Maßnahmengesetze für Infrastrukturvorhaben - Ein Modell für die Zukunft?", EurUP 2020, S. 86 ff.
Siegert, "Beschleunigung von Planungsverfahren - Kann Deutschland von Dänemark lernen?", UPR 2019, S. 468 ff.
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Literaturempfehlungen
Groß, "Rechtsschutz gegen Maßnahmengesetze im Verkehrsbereich", JZ 2020, S. 76 ff.
Reidt, "Maßnahmengesetze für Infrastrukturvorhaben - Ein Modell für die Zukunft?", EurUP 2020, S. 86 ff.
Siegert, "Beschleunigung von Planungsverfahren - Kann Deutschland von Dänemark lernen?", UPR 2019, S. 468 ff.
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51 Sekunden
RURPOD - Planung! Mit Recht? Podcast zu aktuellen planungsrechtlichen Kontroversen
Ein Weihnachtsgruß des Fachgebiets RUR
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Ein Weihnachtsgruß des Fachgebiets RUR
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34 Minuten
In der aktuellen Folge knüpft das Fachgebiet RUR an die Kommentare und Diskussionen an, die sich über die letzten Videos des RURPOD hinweg angesammelt haben.
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12 Minuten
Mit Mietpreisregularien versucht der Gesetzgeber die Bezahlbarkeit von Wohnraum im Bestand zu sichern. Die Bemühungen werden von Nebenwirkungen begleitet. Mittel- bis langfristig sind auf angespannten Wohnungsmärkten Lösungsansätze mit nachhaltiger Wirkung unentbehrlich. Ob diese ausschließlich in der Angebotserhöhung zu suchen sind, hinterfragt Stefan Lindert in der neuen Folge des RURPOD.
Bundesinnenminister Seehofer: "Wohnen ist die soziale Frage unserer Zeit" (BMI, 30.01.2020)
Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse (BVerfG, Beschl. vom 18.7.2019, 1 BvL 1/18, 1BvL 4/18, 1 BvR 1595/18)
§§ 556 ff. BGB – Vereinbarungen über die Miete
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Bundesinnenminister Seehofer: "Wohnen ist die soziale Frage unserer Zeit" (BMI, 30.01.2020)
Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse (BVerfG, Beschl. vom 18.7.2019, 1 BvL 1/18, 1BvL 4/18, 1 BvR 1595/18)
§§ 556 ff. BGB – Vereinbarungen über die Miete
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