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RURPOD - Planung! Mit Recht? Archiv

58 Episoden
13 Minuten
Das Anwohnerparken durfte in der Stadt bisher höchstens 30,70 EUR kosten. Diese Regelung wurde im Sommer diesen Jahres seitens des Bundesgesetzgebers aufgehoben und die Zuständigkeit auf die Gemeinden übertragen. Prof. Grigoleit analysiert die Bedeutung der Gesetzesänderung sowohl für das Parkraummanagement der Gemeinden aber auch für die Stadtbewohner, die möglicherweise bald mit höheren Kosten für ihr parkendes Auto zu rechnen haben.   6:49 - Anlage zu § 1 GebOst 2. Abschnitt, B 265 Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner: 10,20 bis 30,70 Euro pro Jahr   7:40 - Art. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften "Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen."   8:10 - Art. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften  "In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden."

 

Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften

DIFU - Deutsches Institut für Urbanistik - Bewohnerparken in den Städten – wie teuer darf es sein? 

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12 Minuten
Eine erfolgreiche Energiewende setzt vor allem eine Versorgungssicherheit, Umweltverträglichkeit und Bezahlbarkeit voraus. Daher bedarf es alternative Optionen zu den derzeit noch eingesetzten fossilen Energieträgern. Die Erneuerbaren Energien stellen dabei eine solche Alternative dar, sind jedoch u.a. abhängig von Umwelt- bzw. Witterungsbedingungen. Christopher Schmerbeck erklärt, warum Wasserstoff einen zentralen Beitrag zur Überwindung dieses Problems leisten kann und welche weiteren Potenziale bestehen.   8:58 - § 36 Abs. 1 S. 1 und 2 GasNZV "Der Einspeiser von Biogas hat ausschließlich sicherzustellen, dass das Gas am Einspeisepunkt und während der Einspeisung den Voraussetzungen der Arbeitsblätter G 260 und G 262 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e. V. (Stand 2007) entspricht. Der Einspeiser trägt hierfür die Kosten."

 

Nationale Wasserstoffstrategie der Bundesregierung

Die Farbenlehre von Wasserstoff

Technische Anforderungen der DVGW e.V. 

  Bild- und Videonachweise in chronologisch dargestellter Reihenfolge:

 

Abfolge der CO2-Abscheidung im Post-Combustion-Verfahren (einschließlich CO2-Transport und -Speicherung), Werk von Wilfried Cordes - (OOo-Draw, Inkscape) 

Erdgasaufbereitungsanlage bei Großenkneten (Niedersachsen) Werk von Christian Eckhardt 

„Tight-Gas“-Bohrung in der Pinedale-Antiklinale im US-Bundesstaat Wyoming, im Hintergrund die Rocky Mountains -  The Pinedale Field office of the BLM Wyoming State Office - Cover photographs of several documents issued by the U.S. Bureau of Land Management (BLM) in the second half of the 2000s regarding the Supplemental Environmental Impact Statement (SEIS) on the Pinedale Anticline Oil and Gas Exploration and Development Project, Sublette County, Wyoming

Gastanker LNG Rivers, Fotografie: Pline

Video: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - Peter Altmaier präsentiert die Nationale Wasserstoffstrategie vom 10.06.2020

Auto: Toyota MIRAI FCV Concept, Fotografie: TTTNIS

Bus: New A330 FC auf der InnoTrans 2018, Berlin, Fotografie: Matti Blume

Zug: Alstom Concordia ILint, Fotografie: ubahnverleih

Heizung: Heizsystem Vitovalor 300-P von Viessmann mit Brennstoffzelle von Panasonic zur kombinierten Strom- und Wärmegewinnung, Fotografie: Bautsch 

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14 Minuten
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied am 04.09.2020, dass die sogenannten Pop-Up-Radwege in Berlin abgebaut werden müssen. Was das Gericht an dieser vermeintlich verkehrsverbessernden Maßnahme für Radfahrer in Berlin auszusetzen hat und in inwiefern sich Verkehrspolitik von Verkehrsrecht unterscheidet, erörtern Lena Strothe und Vilim Brezina gemeinsam in der neuen Folge des RURPOD.   4:26 - § 45 Abs. 9 S. 1 und 2 StVO  "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. "   5:23 - OBG Koblenz, Urt. v. 25.08.2016 - 7 A 10885/14 "Beschränkungen aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs setzen eine konkrete Gefahrenlage voraus. Es muss sorgfältig geprüft werden, ob der Eintritt eines schädigenden Ereignisses, hauptsächlich von Verkehrsunfällen, hinreichend wahrscheinlich ist. Erforderlich ist insoweit keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit."   6:20 - VG Berlin, Beschl. v. 04.09.2020 - VG 11 L 205/20 "...aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie sei es erforderlich, die systemrelevante nötige Mobilität zu gewährleisten. [...] In dieser Situation ergebe sich ein Beschleunigungsgebot für die Schaffung sicherer Radverkehrsanlagen. Dies rechtfertige eine schnelle und gegebenenfalls provisorische Umsetzung. Die Anordnungen erfolgten nach der Straßenverkehrs-Ordnung. Danach könnten Radfahrstreifen ohne das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage angeordnet werden."    9:13 - § 45 Abs. 1 Nr. 6 StVO  "Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen."

 

Pressemitteilung und Gerichtsentscheidung des VG Berlin

Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages: "Straßenverkehrsordnungsrechtlicher Rahmen zur Anordnung temporärer und dauerhafter Radfahrstreifen"

Beitrag des Tagesspiegels zu Abstandsmessungen von PKW und Radfahrer in Berlin 

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11 Minuten
Der planungsrechtliche Trennungsgrundsatz bzw. das Trennungsgebot ist eine der elementaren Leitplanken der Raumplanung und ging aus dem Flachglas-Urteil 1974 hervor. Prof. Grigoleit greift diesbezüglich ein gängiges Missverständnis auf, wonach die BauNVO vom Trennungsgrundsatz durchzogen sei. Die aktuelle Folge stellt heraus wie das Trennungsgebot in der Planung zu verstehen und anzuwenden ist.   1:30 - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) - § 50 Planung  "Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen."

 

Flachglas-Urteil

Schallschutz im Städtebau (DIN 18005) 

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53 Sekunden
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18 Minuten
Die FridaysForFuture Bewegung hat uns allen noch einmal eindrücklich die Herausforderungen des Klimawandels vor Augen geführt. Dabei wird den staatlichen Akteuren immer wieder vorgeworfen, den Klimanotstand nicht ernst zu nehmen und die Energiewende auszubremsen. Ist es auch Schuld der Planer, dass alles so langsam vorangeht? Anders gefragt: Planer als Klimabremser - was ist dran? Prof. Dr. Grigoleit geht dem nach.

 

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16 Minuten
Die FridaysForFuture Bewegung hat uns allen noch einmal eindrücklich die Herausforderungen des Klimawandels vor Augen geführt. Dabei wird den staatlichen Akteuren immer wieder vorgeworfen, den Klimanotstand nicht ernst zu nehmen und die Energiewende auszubremsen. Ist es auch Schuld der Planer, dass alles so langsam vorangeht? Anders gefragt: Planer als Klimabremser - was ist dran? Prof. Dr. Grigoleit geht dem nach.

 

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12 Minuten
Die Geschehnisse um den Hambacher Forst erreichten im Jahr 2018 einen neuen Höhepunkt - vor allem die Baumhäuser und deren Räumung erzeugten dabei ein ungeahntes Medienecho. Moritz Klanten untersucht einige der höchst kontrovers diskutierten Probleme. Dabei kommt es insbesondere auf das Baurecht an. Dabei stellt sich die Frage: HambiBleibt - die Baumhäuser auch?   4:12 - § 2 BauO NRW 2018  § 2 - Begriffe  (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.   

Chronologie der Hambach-Räumungen

Beschluss des VG Köln (Az. 23 L 2060/18)

Rechtsgutachten zur Räumung des Hambacher Forstes

Rechtsfragen der Räumung von Baumhäusern im Hambacher Forst (BauR 2019, S. 587 ff.)

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9 Minuten
Im Referentenentwurf zum Baulandmobilisierungsgesetz soll der "Bebauungsplan zur Festsetzung von Flächen für den sozialen Wohnungsbau" unter § 9 Abs. 2d BauGB die Potenziale des unbeplanten Innenbereichs wecken. Warum Stefan Lindert von diesem Weg bezahlbaren Wohnraum zu schaffen nicht überzeugt ist, führt er in der neuen Episode des RURPOD aus.   0:38 - (2d) Für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung festgesetzt werden:  (...)  2. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen;  3. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen in einem städtebaulichen Vertrag verpflichtet, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Mietpreisbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtungen in geeigneter Weise sichergestellt wird;  (...)   

Referentenentwurf zum Baulandmobilisierungsgesetz zur Novellierung des BauGB

Handlungsempfehlungen der Baulandkommission

Kötter, Theo 2018: Baulandmodelle – Was leisten kommunale Baulandmodelle? 

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11 Minuten
Die Zweckentfremdung von Wohnraum durch Airbnb und ähnliche Portale ist vielen Gemeinden ein Dorn im Auge. Die Hoffnung auf eine Auskunftspflicht der Nutzerdaten durch die Betreiber selbst hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof zunichte gemacht. Vilim Brezina plädiert dafür insbesondere städtebaurechtlich gegen die räumliche Verdichtung illegaler Ferienwohnungen vorzugehen.   2:00 - ZeS der Landeshauptstadt München  § 4 Zweckentfremdung  [...] Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere dann vor, wenn der Wohnraum  1. zu mehr als 50 v. H. der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird,  2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,  3. mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird,  4. länger als drei Monate leer steht,  5. beseitigt wird (Abbruch).    5:38 - Bayrischer VGH, 20.05.2020 "Durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "im Einzelfall" hat der (Bundes-)Gesetzgeber eine anlasslose, auf bloße Mutmaßungen gestützte, generelle und flächendeckende Verpflichtung zur Auskunftserteilung [ist] ausgeschlossen [...], denn zum Inbegriff eines freiheitlichen Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger - auch im Internet - grundsätzlich frei bewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden" (Rn. 82)    6:00 - Bayrischer VGH, 20.05.2020  "Die Landeshauptstadt München "muss sich deshalb auf eine Anwendung [...] "im Einzelfall" beschränken, was jeweils einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht voraussetzt. Eine generelle und flächendeckende "Datenerhebung auf Vorrat" kommt nicht in Betracht. Weder das Grundgesetz, noch einfaches Bundes- oder Landesrecht geben der Beklagten eine Befugnis, die Rechtstreue ihrer Bürgerinnen und Bürger ohne Vorliegen einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdachts einer allgemeinen Kontrolle "ins Blaue hinein" zu unterziehen". (Rn. 91)  

Bayrisches Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

Wohnraumzweckentfremdungssatzung der Landeshauptstadt München

Entscheidung des VG München vom 12.12.2018 zum Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht (Az.: M 9 K 18.4553)

Entscheidung des VGH Bayern vom 20.05.2020 zum Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht (Az.: 12 B 19.1648) 

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11 Minuten
Die Einführung der neuen Gebietskategorie Urbane Gebiete gem. § 6a BauNVO sollte insbesondere zur Stärkung der Innenentwicklung beitragen. Prof. Grigoleit sieht darin tatsächlich ein Versteckspiel hinter den Grenzwerten der TA Lärm, anstatt die bauliche Dichte durch die städtebaurechtliche Feinsteuerung auf kommunaler Ebene zu regeln.   4:58 - TA Lärm, 6.1 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden Industriegebiete: 70 dB(A) Gewerbegebiete: tags 65 dB(A) & nachts 50 dB(A) Urbane Gebiete: tags 63 dB(A) & nachts 45 dB(A) Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete: tags 60 dB(A) & nachts 45 dB(A) Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete: tags 55 dB(A) & nachts 40 dB(A) Reine Wohngebiete:  tags 50 dB(A) & nachts 35 dB(A)

 

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt - Urbane Gebiete ab S. 32

Städtebaurechtsnovelle 2017 (Krautzberger/Stüer 2018 In: DVBl 1, 7-16)

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Mischgebiet (BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 - 4 C 34/86 - NJW 1988, 3168) 

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7 Minuten
Die Mindestabstandsregelungen für die Windenergie werden seit Monaten kontrovers diskutiert. Jetzt ist eine Lösung gefunden worden, die von Lena Strothe kritisch diskutiert wird. *Korrektur bei 1:18: § 249 Abs. 3 BauGB (Novellierung) Die Länder können durch Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Mindestabstand nach Satz 1 darf höchstens 1 000 Meter von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken betragen. 

 

Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude

"Länder sollen selbst über Mindestabstand für Windräder entscheiden" (ZEIT ONLINE)

"Hintergrundpapier zur Abstandsregelung für die Windenergie und den 'dörflichen Strukturen'" (Stiftung Umweltenergierecht)

"Mindestabstandsregelungen für Windenergieanlagen im Baugesetzbuch" (Grigoleit/Operhalsky/Strothe 2020 In: UPR 2020, 127-132)

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11 Minuten
Der Referentenentwurf zum Baulandmobilisierungsgesetz vom 09.06.2020 sieht viele Änderungen für das Baugesetzbuch (BauGB) vor und wirft dabei einige Fragen auf. Prof. Grigoleit geht dabei besonders auf das geplante Umwanldungsverbot gem. § 250 ein.

 

Referentenentwurf zum Baulandmobilisierungsgesetz zur Novellierung BauGB (BMI)

Handlungsempfehlungen der Baulandkommission

"Bauminister Seehofer treibt Umwandlungsverbot von Mietwohnungen voran" (Handelsblatt)

Übersicht: 0:00 Einleitung 0:35 - Ein Referentenentwurf 2:42 - Baulandmobilisierungsgesetz 4:08 - § 250 1. Bodenrechtlich 7:46 - § 250 2. Sozialpolitisch 8:46 - § 250 3. Alternativen

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