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Tierärztliche Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 04/07 Archiv

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In der vorliegenden Arbeit wurde geprüft, wie sich der Anteil an Ω-3-Fettsäuren im Gesamtfettsäuremuster von Pferden nach Fütterung von Algen, die reich an Ω-3-Fettsäuren sind, verändert. Neben Fischöl gelten Mikroalgen als Quelle für die beiden Ω-3-Fettsäuren Eicosapentaensäure (EPA) und Docosahexaensäure (DHA). Positive Effekte von Ω-3-Fettsäuren auf den Knochen werden diskutiert. Aufgrund dessen wurde in der hier durchgeführten Studie erstmals die Wirkung von Ω-3-Fettsäuren auf den Knochenstoffwechsel des Pferdes untersucht. Während des insgesamt 24-wöchigen Versuchs wurden dem Futter von 4 Ponies über einen Zeitraum von 12 Wochen DHA-reiche Mikroalgen (0.32g/kg KM) zugesetzt. Im Serum wurden das Gesamtfettsäuremuster und die Knochenformationsmarker, gesamtalkalische Phosphatase und Osteocalcin bestimmt. Im Urin wurden die Knochenresorptionsmarker Collagen-Crosslinks (Pyridinolin und Desoxypyridinolin) und der Calciumgehalt untersucht. Im Serum der Tiere konnte nach Zusatz der Algen zum Futter ein deutlicher Anstieg der beiden Ω-3-Fettsäuren EPA und DHA auf das 13-fache bzw. das 23-fache nachgewiesen werden. 6 Wochen nach Absetzen der Algensupplementierung wurde die DHA-Konzentration des Ausgangswertes fast wieder erreicht. Die Verabreichung der Omega-Algen führte weder bei den Markern der Knochenformation noch bei den Markern der Knochenresorption zu signifikanten Veränderungen. Es lassen sich lediglich Tendenzen feststellen. Eventuell ist eine längere Verabreichung oder eine höhere Dosierung nötig, um eine Veränderung des Knochenstoffwechsels zu erzielen.
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In der Therapie des Urothelkarzinoms treten nach transurethraler Resektion (TUR) in nahezu 80% aller Fälle Rezidive durch disseminierte Tumorzellen auf. Die sofortige Instillation von Mitomycin C reduziert diese Rezidivrate zwar um 39%, dennoch kommt es zu einem Wiederauftreten des Blasentumors bei 15–40% aller Patienten innerhalb von 5 Jahren nach TUR. Ziel dieser Studie war daher die Entwicklung eines orthotop xenotransplantierten Mausmodells zur Bewertung einer neuen adjuvanten Therapiestrategie. Die zur Modelletablierung verwendete Luciferasetransfizierte humane Blasenkarzinom-Zelllinie EJ 28-luc weist mit 5,1 x 105 EGFR-Molekülen pro Zelle eine deutliche Überexpression des EGF-Rezeptors auf. Eine Überexpression des EGFR wird in bis zu 86% aller Urothelkarzinome beobachtet. Als therapeutisches Agens wurde der hoch zytotoxische α-Emitter 213Bi (HWZ 45,6 min), gekoppelt an einen monoklonalen anti-EGFR-MAk (EMD 72000), verwendet. Aufgrund einer geringen Reichweite im Gewebe von ca. 50-90 μm und einem hohen linearen Energietransfer (LET) von 60-150 keV/μm eignen sich die von 213Bi emittierten α-Partikel zur effizienten Abtötung einzelner Tumorzellen oder kleiner Tumore. Zur Bewertung der therapeutischen Effizienz sowie der Toxizität der 213Bi-anti-EGFR-Konjugate wurden Tumorentwicklung und Überleben orthotop xenotransplantierter Tiere nach intravesikaler Instillation der Radioimmunkonjugate untersucht. Zur Erfassung der Tumorentwicklung wurden nicht invasive bildgebende Verfahren wie Ultraschall, 11C-Cholin-PET und Biolumineszenz Imaging verglichen. Ausschliesslich mittels Biolumineszenz Imaging liess sich eine Tumormanifestation ab dem 7. Tag nach intravesikaler Zellinstillation sowie eine posttherapeutische Tumorregression zuverlässig nachweisen. So betrug die Tumorangehrate nach intravesikaler Instillation der EJ 28-luc Zellen nahezu 80%. Die Biodistribution von 213Bi-anti-EGFR-Konjugaten, welche hochspezifisch an EJ 28-luc Zellen binden, wurde nach intravesikaler Instillation an tumorfreien und an tumortragenden Tieren untersucht. Dabei zeigte sich eine sehr gute Retention des Radioimmunkonjugats in der Blase mit vernachlässigbarer systemischer Verteilung. Die therapeutische Effizienz der 213Bi-anti-EGFR-Konjugate wurde in Abhängigkeit von der applizierten 213Bi-Aktivität und dem Zeitpunkt der Applikation nach intravesikaler Instillation der Tumorzellen im Vergleich zu einer untherapierten Kontrollgruppe ermittelt. Der Median der Überlebenszeit der Tiere, die mit 0,37 bzw. 0,925 MBq 213Bi-anti-EGFR-MAk 1 h nach Zellinstillation therapiert wurden, lag mit >300 d hochsignifikant über dem Median des Überlebens untherapierter Kontrolltiere von nur 41 d. Bei intravesikaler Instillation von 213Bi-anti-EGFR-MAk am Tag 7 nach Zellinokulation lag der Median der Überlebenszeit bei Applikation von 0,925 MBq ebenfalls bei >300 Tagen, während sich bei 0,37 MBq kein signifikanter Unterschied zum Überleben der Kontrollgruppe ergab (medianes Überleben 49 d). Bei Einsatz von 0,925 MBq 213Bi-anti-EGFR-MAk 14 d nach Zellinstillation betrug der Median der Überlebenszeit 55 d. Demnach sind die Tumore 14 d nach Zellinstillation grösser als die Reichweite der α-Partikel, so dass nicht alle Zellen abgetötet werden konnten. Die intravesikale Therapie mit Mitomycin C 1 h bzw. 7 d nach Zellinstillation bewirkte mit 289 d bzw. 251 d ebenfalls ein signifikant verlängertes medianes Überleben im Vergleich zur Kontrollgruppe. Jedoch zeigten sich bei diesen Tieren pathologische Veränderungen der Niere in Form von Nephrozirrhosen, die nach Therapie mit 213Bi-anti- EGFR-MAk nicht beobachtet wurden. Intravesikal instilliertes 213Bi-anti-EGFR Radioimmunkonjugat erwies sich als sehr effektiv in der Abtötung disseminierter Tumorzellen und verursachte keine makroskopisch erkennbare Schädigung des murinen Urothels. Diese Studie zeigte hochsignifikant verlängerte Überlebenszeiten der mit 213Bi-anti-EGFR-MAk behandelten Tiere ohne toxische Nebenwirkungen. Daher könnte sich der Einsatz intravesikal instillierter 213Bi-anti-EGFR-Radioimmunkonjugate in Patienten mit Harnblasenkarzinom nach TUR als vielversprechend im Hinblick auf ein rezidivfreies Überleben erweisen.
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Infektionen mit Pigeon-Circovirus gelten als Wegbereiter für ein verlustreiches und bei jungen Brieftauben weit verbreitetes multifaktorielles Krankheitsgeschehen, der Jungtaubenkrankheit. Neben der klinisch manifesten Form einer PiCV-Infektion kommt es auch zu subklinischen Infektionen, die am lebenden Tier durch die bislang entwickelten Nachweismethoden nicht sicher zu diagnostizieren sind. Im Rahmen dieser Arbeit wurde ein indirektes Virusnachweisverfahren entwickelt und zur Untersuchung von Taubenseren eingesetzt. Da PiCV nicht mit klassisch-kulturellen Verfahren vermehrt werden kann, wurde das Antigen für die Antikörperdetektion, basierend auf dem PiCV-Kapsidprotein, rekombinant in E. coli exprimiert. Um die Expression des Virusproteins im prokaryotischen System zu erleichtern, wurde die cap-Sequenz ohne die Arginin-Codon-reichen, 5’-terminalen 117 Nukleotide kloniert. Ein 5’-terminal eingefügter 6xHistidin-Tag ermöglichte die Aufreinigung mittels Metall-Affinitäts-Chromatographie und den Nachweis des rekombinanten Kapsidproteins rCapPiCV über anti-His-Antikörper. Durch Expression des Konstrukts und anschließende denaturierende Aufreinigung konnte rCapPiCV in großer Menge und hoher Reinheit gewonnen werden. Durch vergleichende Untersuchung der Reaktivität von rCapPiCV gegen Präimmun- und Immunseren von experimentell PiCV-infizierten Tauben und einem anti-His-Antikörper im Western Blot konnte die spezifische Bindung von anti-PiCV-Antikörpern durch das rekombinante Protein gezeigt werden. Damit gelang erstmals der Nachweis von anti-PiCV-Antikörpern. Auf der Basis des rCapPiCV wurde ein indirekter ELISA entwickelt und zur Untersuchung von Taubenseren eingesetzt. Mit Hilfe des rCapPiCV-ELISAs konnte die Serokonversion experimentell PiCV-infizierter Tauben ein bis drei Wochen p. i. gezeigt werden. Die Untersuchung im Western Blot bestätigte bei allen Seren das Ergebnis der serologischen Untersuchung im ELISA und damit die Spezifität der Antigenpräparation. Der rCapPiCV-ELISA wurde daraufhin zur Untersuchung eines natürlich, subklinisch infizierten Taubenbestands eingesetzt und detektierte in 30 (81 %) von 37 getesteten Taubenseren anti-PiCV-Antikörper. Dadurch wurde gezeigt, dass das entwickelte indirekte Virusnachweisverfahren geeignet ist, PiCV-Infektionsgeschehen auf Bestandsebene nachzuweisen. Aus dem Patientengut der Klinik für Vögel wurden Seren von Tauben mit unbekannten PiCV-Infektionsstatus aus den Jahren 1989, 1991 und 1994 ausgewählt und im rCapPiCV-ELISA getestet. Von 81 Seren waren 59 (73 %) PiCV-seropositiv, was darauf schließen lässt, dass PiCV schon vor seiner Erstbeschreibung 1997 in Deutschland in Taubenpopulationen zirkulierte. Die vorgestellten serologischen Methoden können in weiterführenden Studien zu Epidemiologie, Pathogenese und Verlauf der PiCV-Infektion eingesetzt werden. Diese Daten aus der Forschung sind nötig, um die Bedeutung der PiCV-Serologie auf Bestands- und Einzeltierebene und ihren Nutzen für die klinische Diagnostik zu bewerten. Neben dem Einsatz zur Bindung virusspezifischer Antikörper, ist rCapPiCV eine potenzielle Subunit-Vakzine für die PiCV-Impfstoffentwicklung.
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With this study, as one of the first of it’s kind in the field of veterinary medicine, the impact of applying vibrations to horses using a specially developed device for whole-body-vibrations was to be investigated. The aim of this study was to acquire new informations about the acute effect of vibration training to a horses muscles and it’s pattern of movement. 20 horses underwent an eight-day whole-body-vibration training program during their stay at a veterinary clinic. The effect of the training on the muscles of the horses was measured using ultrasonic measurements of the M. longissimus dorsi. In order to measure the thickness of the muscles, longitudal sections were made on both sides of the back in six different places. On an additional 10 horses a “computer-gait-analysis-program” was used to investigate the acute effect of whole-body-vibration training. This study showed that an eight-day whole-body-vibration training program had no significant effect on the diameter of the M. longissimus dorsi. The stride analysis part of this study showed that whole-body-vibration led to an increase in stride length and an improvement of step speed.
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Die private Hobbytierhaltung ist nicht auf Haushunde, Katzen und klassische Heimtiere wie Kleinnager, Ziervögel oder Zierfische beschränkt. Die Haltung von Wildtieren, insbesondere von exotischen Reptilien, in Privathand hat längst nennenswerte Bedeutung erreicht. Auch Wildtiere, von denen beträchtliche Gefahren für den Menschen ausgehen können, werden privat gehalten. Genaue Zahlen sind mangels Meldepflicht nicht verfügbar. Obgleich auch keine genauen Unfallzahlen bekannt sind, darf das mit der privaten Haltung einiger Wildtierarten einhergehende Gefährdungspotenzial nicht unterschätzt werden. Bei ausbruchs- und zugangssicherer Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten ist die Gefahr für Dritte sehr gering. Durch fachgerechten Umgang ist auch das Risiko für den Pfleger überschaubar. Es erweist sich jedoch, dass die rechtlichen Bestimmungen in Deutschland, die eine sichere und fachgerechte Haltung von gefährlichen Tieren gewährleisten sollten, weder harmonisiert noch ausreichend sind. Aus Vorschriften des Tier-, Arten-, und Naturschutzes und den verschiedenen Vorschriften zur Nutzung von Wohnungen und Privatgebäuden ergeben sich keine ausreichenden Möglichkeiten, die private Haltung von gefährlichen Wildtieren zu kontrollieren und gegebenenfalls einzuschränken. Bundeseinheitliche Gesetze enthalten keine Vorschriften zur Gefahrenabwehr und dürfen dies auch nicht entsprechend der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Grundgesetz. Aufgrund des Chemikaliengesetzes und der Bundeskompetenz für Regelungen über Gifte könnte lediglich eine sicherheitsrechtliche Verordnung über die Haltung von Gifttieren erlassen werden, jedoch besteht eine solche bislang nicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Gefahrenabwehrrecht haben die Bundesländer. Von dieser Befugnis haben hinsichtlich gefährlicher Wildtiere Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht und spezielle, sicherheitsbezogene Regelungen für die Privathaltung von gefährlichen Wildtieren erlassen. Diese sehen sämtlich eine Genehmigungspflicht für die Haltung von gefährlichen Wildtieren vor, unterscheiden sich aber sowohl in den Voraussetzungen, die vom Halter erfüllt werden müssen, als auch hinsichtlich der Frage, welche Wildtiere als gefährlich anzusehen sind. Darüber hinaus divergieren die Regelungen der Länder bezüglich der Grundtendenz, ob eine Erlaubnis der Regel- oder der Ausnahmefall ist. Zudem kann keine dieser Regelungen inhaltlich voll überzeugen. In Bundesländern ohne spezielle Regelungen zur Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten sind über sicherheitsrechtliche Generalklauseln zwar Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in individuellen Fällen möglich, generelle präventive Bedingungen für eine sichere Haltung oder Melde- und Genehmigungspflichten können aber nicht festgelegt werden. Individuelle Gefahrenabwehr-Maßnahmen können auch in den anderen sechs Ländern getroffen werden. Die Inhomogenität der Rechtslage verdeutlicht sich zunehmend, wenn man den Blick über Deutschland hinaus auf Europa richtet. Eine Analyse der bestehenden Regelungen zur privaten Haltung fördert insgesamt deutliche Defizite zutage und legt den Schluss nahe, dass eine Neuregelung vonnöten ist. Dabei können durch die bisherigen Regelungen wertvolle Anregungen gewonnen werden. Um die Gefahren für den Menschen durch gefährliche Wildtiere in Menschenhand möglichst gering zu halten, steht die Normierung einer einheitlichen Genehmigungspflicht für Gefahrtierhaltungen auf Bundes- oder gar EU-Ebene an vorderer Stelle. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, müsste hierfür trotz vorhandener Uneinigkeiten zunächst eine verbindliche, wenngleich nicht abschließende Liste gefährlicher Wildtiere festgelegt werden. Alsdann ist es wichtig, konkrete Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zu formulieren. Im Blick auf die Person des Tierhalters sind dies z.B. Zuverlässigkeit und der Nachweis der praktischen und theoretischen Fachkunde, nicht aber ein irgendwie geartetes „berechtigtes“ Interesse. In haltungsbezogener Hinsicht sind Voraussetzungen für eine tiergerechte Haltung und prägnante Bedingungen für ausbruchsichere Gehege zu normieren. Auch sollten vorsorgende Maßnahmen zur Minimierung etwaiger Schäden und Unfallfolgen (z.B. Haftpflichtversicherung, Notfallplan, Mitgliedschaft im Serumverein) und die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlangt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sollte eine Genehmigung generell erteilt werden. Einer nachvollziehbaren Kontrolle der Weitergabe von gefährlichen Tieren wildlebender Arten kommt eine wichtige Position bei der Umsetzung einer Regelung zu. Präventivmaßnahmen sollten also bereits hier ansetzen. Deshalb sollte eine (separate) Vorschrift über die Haltung von gefährlichen Wildtieren unbedingt auch für gewerbliche Tierhalter erlassen werden. Als Vollzugshandhabe sollte für den Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften neben der Ahndung als Ordnungswidrigkeit und dem Entzug der Genehmigung auch die Möglichkeit der Einziehung von Tieren vorgesehen werden, selbst wenn damit Kosten für die öffentliche Hand einhergehen, insbesondere durch die Unterbringung von eingezogenen oder abgegebenen Tieren. Schließlich ist anzuregen, dass bei der Umsetzung und Anwendung der Vorschriften bei Bedarf Sachverständige (z.B. spezialisierte Tierärzte, Zoologen) zu Rate gezogen werden. Die Umsetzung dieses Vorschlages würde die Voraussetzungen der Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten sachgerechter ausgestalten als es bisher der Fall ist. Eine einheitliche, bundesweite (oder gar europaweite) Implementierung würde die Rechtssicherheit und Legitimität erhöhen, den Anforderungen einer modernen und mobilen Gesellschaft besser gerecht werden, sowie das von privat gehaltenen gefährlichen Wildtieren ausgehende Gefahrenpotential reduzieren.