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Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom
ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht
und Strafrecht ziehen in jeweils eigene Podcasts, sodass du genau
dein Rechtsgebiet abonnieren kannst. Jede Woche nach festem Plan
— montags Grundlagen in der Erklär-AG, mittwochs
Wiederholung mit Karteikarten, freitags ein aktuelles
Urteil eingeordnet, samstags Anwendung in der Großen
Übung. Verstehen, wiederholen, einordnen, anwenden. Dazu bei
„Mehr Kaffee als Kommentar”: dienstags
Examensvorbereitung, donnerstags Referendariat,
sonntags die klassische Folge — und für alle Saarheim-Fans
jeden zweiten Sonntag ein neuer Saarheimer Fall. Such dir deine
Podcasts aus, abonniere sie und sei zum Start dabei: Dein
Rechtsgebiet. Dein Rhythmus.
Folgenbeschreibung:
Folgenbeschreibung
Wir starten in den großen Staatsrechtsblock — und zwar mit dem
Verfassungsprozessrecht. In dieser Einstiegsfolge verschaffen wir
uns einen Überblick und schauen uns vor allem die Technik der
Prüfung an. Die gute Nachricht gleich vorweg: Hier muss man kaum
etwas auswendig lernen. Wer Sinn und Zweck der Verfahren
versteht, kann sich die Sachentscheidungsvoraussetzungen allein
aus dem Gesetz erschließen.
Zunächst klären wir den Klausurbezug und den Begriff der
Sachentscheidungsvoraussetzung — jene Voraussetzungen, die euch
die Tür zur Begründetheit öffnen. Wir erklären, warum die
Zulässigkeit ein Filter ist (anschaulich als Trichter oder Sieb,
das nach unten hin immer engmaschiger wird) und warum dahinter
neben der praktischen Entlastung des Gerichts auch eine
rechtsstaatliche Dimension steht — Stichwort gesetzlicher
Richter, Art. 101 Abs. 1 GG. Außerdem unterscheiden wir
allgemeine und besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen und
zeigen, wie man sie aus § 13 BVerfGG und den allgemeinen
Verfahrensvorschriften ab § 17 BVerfGG herleitet.
Im Zentrum stehen die fünf allgemeinen Voraussetzungen, die ihr
tatsächlich prüft: die Zuständigkeit des BVerfG
(Enumerationsprinzip, § 13 BVerfGG, Art. 93 GG — mit dem Hinweis,
dass Zuständigkeit und Statthaftigkeit zusammenfallen und ihr die
ganze Normenkette nennt), die Berechtigung zur
Verfahrenseinleitung (Antragserfordernis, tauglicher
Antragsgegner, Intra- und Interorganstreit), der taugliche
Verfahrensgegenstand (Akt öffentlicher Gewalt, rechtserhebliche
Maßnahme beim Organstreit, verkündetes Recht bei der abstrakten
Normenkontrolle), der Verfahrensgrund als Ausschluss der
Popularklage (Antrags- bzw. Beschwerdebefugnis,
Möglichkeitstheorie, Prozessstandschaft, der Streit um Art. 93
Abs. 1 Nr. 2 GG und § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG) sowie der
ordnungsgemäße, formgerechte Antrag (§ 23 Abs. 1, § 64 Abs. 2, §
92 BVerfGG). Immer wieder ziehen wir dabei die Parallele zum
Verwaltungsprozessrecht.
Ihr erfahrt,
warum man im Verfassungsprozessrecht die
Sachentscheidungsvoraussetzungen aus dem Gesetz herleiten kann
und wenig auswendig lernen muss
wozu die Zulässigkeitsprüfung dient — Filterfunktion und
rechtsstaatliche Dimension (Art. 101 Abs. 1 GG)
wie ihr die fünf allgemeinen Voraussetzungen prüft:
Zuständigkeit, Verfahrenseinleitung, Gegenstand, Verfahrensgrund
und Form
warum Zuständigkeit und Statthaftigkeit zusammenfallen und
was das Enumerationsprinzip (§ 13 BVerfGG, Art. 93 GG) bedeutet
wie sich Antragsgegenstand und Antragsbefugnis unterscheiden
und was bei Organstreit, Verfassungsbeschwerde und abstrakter
Normenkontrolle jeweils gilt
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