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  4. SR268 Strafrecht AT | Gesetzlichkeitsprinzip | Verbot des Gewohnheitstrechts | Rückwirkungsverbot
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag:
Taschendefinitionen

"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter
Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem
Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das
kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen
Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall
und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe
vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu
einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe
vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der
Prüfungsvorbereitung.

Folgenbeschreibung:

Eine Folge aus gegebenem Anlass — die mündlichen Prüfungen stehen
bevor, und das Gesetzlichkeitsprinzip eignet sich perfekt als
Einstieg, Lückenfüller oder Klausur-Zusatzfrage. Ausgangspunkt
sind zwei Vorschriften, die jeder sofort parat haben sollte: Art.
103 Abs. 2 GG und § 1 StGB — wortgleich, und damit Ausdruck
dafür, wie zentral dieser Grundsatz ist. Dahinter steht der Satz
nullum crimen, nulla poena sine lege und die rechtsstaatliche
Garantiefunktion: Der Bürger muss schon vor der Tat wissen
können, welches Verhalten mit Strafe bedroht ist.

Wir zeigen, dass im Gesetzlichkeitsprinzip vier Garantien stecken
(Verbot des Gewohnheitsrechts, Rückwirkungsverbot,
Bestimmtheitsgebot, Analogieverbot) und nehmen uns heute die
ersten beiden vor. Beim Verbot strafbegründenden
Gewohnheitsrechts (nullum crimen sine lege scripta) klären wir,
warum gesellschaftliche Überzeugungen und „das haben wir schon
immer so gemacht" eine Strafbarkeit nicht begründen oder
verschärfen können. Beim Rückwirkungsverbot (nullum crimen sine
lege praevia) arbeiten wir die Abgrenzung heraus, die im Examen
zählt: Erfasst ist die rückwirkende Begründung und Verschärfung
der materiellen Strafbarkeit — rein verfahrensrechtliche
Änderungen (Beispiel: Neufassung des Strafantragserfordernisses)
dagegen nicht. Dazu nehmen wir § 2 StGB und die lex-mitior-Regel
des § 2 Abs. 3 StGB mit.

Zum Schluss steht die wohl bedeutendste Grundsatzentscheidung
dazu: der Mauerschützen-Beschluss (BVerfGE 95, 96). Wir zeigen
das Spannungsverhältnis zwischen dem strikt formalisierten
Rückwirkungsverbot und der materiellen Gerechtigkeit, warum auch
Rechtfertigungsgründe grundsätzlich erfasst sind — und warum das
Vertrauen in eine menschenrechtswidrige Staatspraxis nach der
verfassungsrechtlich modifizierten Radbruch'schen Formel keinen
Schutz verdient.

Ihr erfahrt,

woraus sich das Gesetzlichkeitsprinzip ergibt (Art. 103 Abs.
2 GG, § 1 StGB) und welche Garantiefunktion es erfüllt

warum Gewohnheitsrecht eine Strafbarkeit nicht begründen oder
verschärfen kann

was das Rückwirkungsverbot erfasst — und warum rein
verfahrensrechtliche Änderungen nicht darunterfallen

wie ihr § 2 StGB und die lex-mitior-Regel (§ 2 Abs. 3 StGB)
sauber prüft

wie der Mauerschützen-Beschluss das Rückwirkungsverbot und
die Radbruch'sche Formel verbindet

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