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Gestern Vormittag ist in Magdeburg etwas geschehen, das es in der
Geschichte der Bundesrepublik noch nie gegeben hat: Der Landtag
von Sachsen-Anhalt wählte mit Tobias Rausch erstmals einen
AfD-Politiker zum Landtagspräsidenten, 48 Ja-Stimmen, 29 Nein,
fünf Enthaltungen, und in diesen Zahlen steckt ein Rätsel, denn
AfD und BSW, die einzigen Fraktionen, die seine Wahl angekündigt
hatten, kommen zusammen nur auf 44 Sitze. Mindestens vier
Ja-Stimmen kamen also von Abgeordneten anderer Fraktionen, und
welche das waren, lässt sich aus einer geheimen Wahl nicht
ablesen, von niemandem. Diese Folge erzählt den historischen
Dienstag einmal ganz, inklusive des Vorgangs, der in vielen
Schlagzeilen fehlt: Am Nachmittag änderten AfD und BSW die erst
im Frühjahr beschlossene Geschäftsordnung, die der Fraktion des
Präsidenten einen zusätzlichen Vize-Vorschlag verwehrte, erst
dadurch konnte Hans-Thomas Tillschneider ins Präsidium gewählt
werden, den der Landesverfassungsschutz zu den prägenden Akteuren
des als gesichert rechtsextremistisch eingestuften Landesverbands
zählt, mit mindestens fünf Stimmen von außerhalb der AfD und
einem BSW, das erklärt, ihn nicht gewählt zu haben. Der
SPD-Kandidat Armin Willingmann fiel durch, der dritte Vizeposten
blieb vorerst frei.

Um diesen Tag einordnen zu können, vermisst die Folge zunächst
das Amt selbst: Der Landtagspräsident ist protokollarisch der
ranghöchste Politiker des Landes, er leitet die Sitzungen, übt im
Landtag Hausrecht und Polizeigewalt aus, führt die
Parlamentsverwaltung, fertigt die beschlossenen Gesetze aus und
prüft dabei ihr verfassungsgemäßes Zustandekommen, und wer ihn
abberufen will, braucht zwei Drittel aller Abgeordneten, derzeit
56 Stimmen, das Amt ist begrenzt, aber real, und nicht leicht
rückholbar. Dann die Unterscheidung, an der die ganze Debatte
hängt und die in dieser Folge zum Merksatz wird: Die Verfassung
sagt, der Landtag wählt. Die Geschäftsordnung gibt der stärksten
Fraktion das Erstvorschlagsrecht, geschriebenes Recht, kein
bloßer Brauch. Der Brauch ist die dritte Ebene, die
Gepflogenheit, den Vorgeschlagenen auch zu wählen, und genau sie
ist keine Pflicht. Ein Vorschlagsrecht kann geschriebenes Recht
sein, die Zustimmung zum Vorgeschlagenen bleibt eine freie
Entscheidung. Dazu die Vorgeschichte der Parlamentsreform vom
Frühjahr als ausdrückliche Lehre aus Thüringen, der Blick auf den
Bundestag, wo AfD-Kandidaten fürs Vizepräsidium seit 2017
wiederholt scheitern und das Bundesverfassungsgericht 2022
klarstellte, dass es keinen Anspruch auf die Wahl einer
bestimmten Person gibt, und nach Schwerin, wo dieselbe Frage
voraussichtlich am 20. Oktober ansteht.

Die Folge referiert die Argumente beider Lager in ihrer besten
Fassung, vom Schutz des Wahlsiegers vor der
Ausgrenzungs-Erzählung bis zur Frage, ob eine als gesichert
rechtsextremistisch eingestufte Partei den überparteilichen
Schiedsrichter stellen kann, und sie hält die Disziplin, die
dieser Tag verlangt: Fraktionsansagen sind keine Stimmzettel, die
beiden Stimmenrätsel des Tages sind nicht auflösbar, und wer
Gewissheiten über heimliche Helfer verkauft, verkauft mehr, als
irgendjemand wissen kann. Für die Ministerpräsidentenwahl im
Dezember taugen die 48 Stimmen nicht als Prognose,
AfD-Spitzenkandidat Ulrich Siegmund bräuchte in den ersten beiden
Wahlgängen mindestens 42 Stimmen, und das BSW hat bisher erklärt,
ihn nicht wählen zu wollen. Dazu drei Prüffragen für jeden
Institutionen-Streit dieses Herbstes, von der Ebenen-Frage über
die Befugnisliste bis zum Rollentausch-Test, und ein
Schlussgedanke über Bräuche: Wenn das Vertrauen zerbricht, auf
dem sie ruhen, wandern die Versprechen aus den Gepflogenheiten in
die Paragrafen. Sämtliche Rechtsgrundlagen, vom Verfassungstext
bis zur Geschäftsordnung samt Reform, stehen mit allen Zitaten
auf der Episodenseite.

Mehr Podcasts und Inhalte gibt es unter:

https://48forward.com

Moderation: Daniel Fürg

Produktion: The 48forward Studios (https://48forward-studios.com)

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„Der Brauch“

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