Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag:
Taschendefinitionen
"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter
Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem
Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das
kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen
Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall
und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe
vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu
einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe
vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der
Prüfungsvorbereitung.
Folgenbeschreibung:
Weiter geht es in unserer Schuldrecht-AT-Reihe: Nachdem wir
letzte Woche § 320 BGB — die Einrede des nicht erfüllten Vertrags
— kennengelernt haben, schauen wir uns heute das allgemeine
Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB an. § 320 war lex specialis
zu § 273; heute drehen wir die Perspektive um und fragen, was
eigentlich gilt, wenn gerade kein Synallagma vorliegt.
Dafür klären wir zunächst die dogmatische Grundlage: § 273 beruht
nicht auf einem Austauschverhältnis, sondern auf dem Gedanken von
Treu und Glauben — es widerspricht Treu und Glauben, eine
Leistung zu verlangen und die eigene, aus demselben rechtlichen
Verhältnis stammende Verpflichtung nicht zu erfüllen.
Anschließend gehen wir die Voraussetzungen klausurfest durch:
Wechselseitigkeit, Konnexität (mit dem wichtigen Hinweis, dass
„dasselbe rechtliche Verhältnis" weit zu verstehen ist — es
genügt ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, wie ihr
am Lieferanten-Beispiel aus laufender Geschäftsverbindung seht),
der Sonderfall des § 273 Abs. 2 BGB, die Fälligkeit des
Gegenanspruchs samt Verjährungsbesonderheit nach § 215 BGB und
die Ausschlussgründe (vertraglich, § 309 Nr. 2 lit. b BGB,
gesetzlich, § 393 analog, Natur des Schuldverhältnisses, § 242
BGB).
Zum Schluss geht es um die Rechtsfolge — die aufschiebende
Einrede und die Verurteilung Zug um Zug — und um den zentralen
Unterschied zu § 320: Bei § 273 muss die Einrede tatsächlich
erhoben werden, auch materiell-rechtlich; ohne Erhebung darf die
Durchsetzbarkeit nicht verneint werden. Mit Erhebung sperrt § 273
dann Verzug, Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt.
Ihr erfahrt,
worauf § 273 BGB dogmatisch beruht und warum er kein
Synallagma voraussetzt
wie ihr § 273 von § 320 BGB abgrenzt — und warum § 320 das
speziellere Leistungsverweigerungsrecht ist
warum die Konnexität weit zu verstehen ist und ein
natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang genügt (samt
Sonderfall § 273 Abs. 2 BGB)
welche Rolle die Fälligkeit und die Verjährung (§ 215 BGB)
spielen und wann das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen ist
warum die Einrede bei § 273 BGB — anders als bei § 320 —
tatsächlich erhoben werden muss und was das für Verzug,
Schadensersatz und Rücktritt bedeutet
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