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  4. Autonews vom 02. Oktober 2026
Die aktuellen Automobilkurznachrichten mit Michael
Weyland     

Thema heute:  Werkstattkosten trotz
Kfz-Kaskoversicherung vermeiden   

 

Wer nach einem selbst verschuldeten Unfall den Schaden am
eigenen Fahrzeug über die Vollkaskoversicherung regulieren
möchte, sollte künftig vor der Beauftragung der Reparatur ganz
genau auf den Umfang und die von der Werkstatt veranschlagten
Kosten achten. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9.
September 2026 klargestellt, dass bei einem Kaskoschaden
grundsätzlich der Versicherte das sogenannte Werkstattrisiko
trägt.

Die Kaskoversicherung muss also nicht für überhöhte, objektiv
unnötige oder tatsächlich nicht ausgeführte Reparaturpositionen
einstehen, sofern diese nicht zu den erforderlichen Kosten im
Sinne der Versicherungsbedingungen gehören. Der Automobilclub von
Deutschland (AvD) erläutert die Rechtsprechung und hat auch einen
Verbrauchertipp parat.

Zunächst ist entscheidend, wie der Pkw-Schaden entstanden ist.
Bei einem Unfall, den ein anderer verursacht hat, ist
grundsätzlich dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig. Bei
Schäden durch beispielsweise Hagel oder Diebstahl kommt, soweit
versichert, die Teilkasko zum Einsatz und bei einem selbst
verschuldeten Unfall greift die Vollkaskoversicherung. Hier kommt
das vom BGH zu bewertende Werkstattrisiko zum Tragen: Entschieden
wurde jetzt, dass die Kaskoversicherung bei Eigenverschulden nur
diejenigen Reparaturkosten erstatten muss, die für die Behebung
des Unfallschadens tatsächlich und wirtschaftlich betrachtet
erforderlich sind. Wer aber von der Werkstatt darüber
hinausgehende Arbeiten vornehmen lässt oder überhöhte
Stundensätze akzeptiert, muss diese zusätzlichen Kosten selbst
tragen.

Unfallverursacher hat Werkstattrisiko

Gerade bei einem selbst verschuldeten Kaskoschaden sollten
Autofahrer deshalb künftig vor Beauftragung und Durchführung der
Reparatur genauer hinschauen. Der AvD empfiehlt, zunächst einen
Kostenvoranschlag einzuholen, diesen dem Versicherer vorzulegen
und die Reparatur erst nach dessen Bestätigung zu beauftragen.
Auch Änderungen oder zusätzliche Arbeiten sollten mit dem
Versicherer abgestimmt und dokumentiert werden. Nur so lässt sich
vermeiden, dass der Fahrzeughalter später auf Kosten sitzen
bleibt. Anders ist die Rechtslage beim unverschuldeten Unfall.
Hier trägt nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich der
Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer
im Rahmen der Schadenersatzpflicht auch das Werkstattrisiko. Der
BGH hat dies in mehreren Entscheidungen vom 16. Januar 2024
präzisiert.  

 

Alle Fotos: AvD

 

 

Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden
unter:

https://www.was-audio.de/aanews/autonews20261002_kvp.mp3
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„Autonews vom 02. Oktober 2026“

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