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  4. ZR140 Schuldrecht AT | Einrede des nicht erfüllten Vertrages | § 320 BGB
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag:
Taschendefinitionen

"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter
Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem
Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das
kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen
Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall
und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe
vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu
einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe
vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der
Prüfungsvorbereitung.

Folgenbeschreibung:

Heute geht es um eine Norm, die uns im Schuldrecht AT immer
wieder begegnet: § 320 BGB — die Einrede des nicht erfüllten
Vertrags. Hinter der sperrigen Bezeichnung steckt eine einfache
Grundidee: Wer eine Leistung gegen eine Gegenleistung austauscht,
muss grundsätzlich nicht vorleisten, ohne die Gegenleistung zu
bekommen. § 320 gibt dafür ein Leistungsverweigerungsrecht — der
Anspruch der anderen Seite verschwindet nicht, aber seine
Durchsetzbarkeit wird eingeschränkt.

Wir ordnen § 320 zunächst ein: als spezielleres
Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem allgemeinen
Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB, mit Druck- und
Sicherungsfunktion und dem dogmatischen Kern des Synallagmas.
Anschließend gehen wir die Voraussetzungen Schritt für Schritt
durch: gegenseitiger Vertrag, Leistungspflichten im
Gegenseitigkeitsverhältnis, Fälligkeit des Anspruchs auf die
Gegenleistung (mit dem Sonderproblem der Verjährung und § 215 BGB
analog sowie der Abgrenzung zur Vorleistungspflicht am
Werkvertrags-Beispiel), eigene Vertragstreue des Schuldners und
kein Ausschluss der Einrede (§ 309 Nr. 2 lit. a BGB bei AGB, §
320 Abs. 2 BGB).

Zum Schluss klären wir die Rechtsfolge (dilatorische Einrede,
Verurteilung Zug um Zug nach § 322 Abs. 1 BGB), die Frage, ob die
Einrede geltend gemacht werden muss, und den für die Klausur
besonders wichtigen Zusammenhang mit den Sekundäransprüchen: Wer
wegen § 320 zurückhalten darf, gerät regelmäßig nicht in Verzug
(§ 286 BGB) und ist gegen Schadensersatz statt der Leistung (§§
280, 281 BGB) und Rücktritt (§ 323 BGB) geschützt.

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