#39: ️ Er glaubte, er müsse ein Menschenopfer bringen. Sonst
würde ein Wesen namens „Katzenkönig“ die Menschheit vernichten.
Am späten Abend des 30. Juli 1986 betritt ein Polizeibeamter
einen Blumenladen in Bochum, bittet um Rosen und sticht der
Inhaberin hinterrücks in Hals, Gesicht und Körper. Sie wehrt
sich. Sie überlebt.
Zwei Jahre später beantwortet der Bundesgerichtshof eine Frage,
die bis dahin höchstrichterlich nicht entschieden war: Kann
jemand Täter eines Mordes sein, obwohl ein anderer – selbst
schuldhaft – zugestochen hat?
Die Antwort heißt „Täter hinter dem Täter“ und steht bis heute in
jedem Strafrechts-Lehrbuch.
Wir erzählen den Fall entlang der Urteilsgründe: das
Beziehungsgeflecht aus „Mystizismus, Scheinerkenntnis und
Irrglauben“, den Umbau eines Menschen vom Beschützer zum
Werkzeug, das wahre Motiv hinter der Wahnwelt und die juristische
Weichenstellung, an der lebenslang oder nicht lebenslang hing.
Zwei Rechtsanwälte prüfen, was andere True-Crime-Formate nur
erzählen. Mit Rechtsanwältin Nurcan Bayraktar und Rechtsanwalt
und Strafverteidiger Sayıl Bayraktar.
Diskutiert mit:
Barbara H. und Peter P. haben nicht zugestochen. Michael R.
wusste, dass es Mord ist und tat es trotzdem.
Waren die beiden Täter? Oder hätte man sie nur als Anstifter
bestrafen dürfen? Schreibt es in die Kommentare.
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Quellen
BGH, Urteil vom 15.09.1988 – 4 StR 352/88 (BGHSt 35, 347);
Vorinstanz: LG Bochum, Urteil vom 21.12.1987. Die Strafen aus der
Neuverhandlung vom 18.01.1989 geben wir nach der öffentlichen
Berichterstattung wieder. Zeitgenössische Prozessberichte: DIE
ZEIT Nr. 39/1988 und Nr. 5/1989 (Reinhard Merkel).
️ Hinweise
Alle Beteiligten werden – wie in den veröffentlichten
Entscheidungsgründen – nur mit Vornamen und Initial genannt.
Angaben nach der öffentlichen Berichterstattung und BGHSt 35,
347; die Schuldsprüche hat der BGH 1988 bestätigt. Diese Folge
dient der Information und der Rechtskunde und ersetzt keine
Rechtsberatung im Einzelfall.
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