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  4. #273- 50:50-Betreuung – und trotzdem Unterhalt für einen Elternteil?
Wer sein Kind nach der Trennung exakt zur Hälfte betreut,
muss dem anderen Elternteil keinen Betreuungsunterhalt zahlen –
oder doch?

Viele Eltern gehen davon aus: Wenn Mutter und Vater ihr Kind im
echten Wechselmodell jeweils zu 50 Prozent betreuen, sind auch
die finanziellen Verhältnisse zwischen ihnen geklärt. Jeder
betreut zur Hälfte, jeder arbeitet und jeder trägt seine eigenen
Kosten.

Der Fall wirft eine für viele getrennte Eltern wichtige Frage
auf:

warum 50:50-Betreuung nicht automatisch 0 Euro
Unterhalt bedeutet,

worin der Unterschied zwischen Kindesunterhalt und
Betreuungsunterhalt liegt,

weshalb der BGH bei hälftiger Betreuung grundsätzlich von
einer Erwerbsobliegenheit im Umfang von 50 Prozent einer
Vollzeittätigkeit ausgeht,

welche Bedeutung der betreuungsbedingte
Einkommensverlust für die Berechnung hat,

was passiert, wenn ein Elternteil überhaupt nicht arbeitet,

wie mit Einkommen umzugehen ist, das durch eine
überobligatorische Erwerbstätigkeit erzielt
wird,

warum ein höheres Einkommen des anderen Elternteils allein
noch keinen Unterhaltsanspruch begründet und

Ein wichtiger Punkt: Die besprochene BGH-Entscheidung
betrifft den Betreuungsunterhalt nicht miteinander
verheirateter Eltern nach § 1615l BGB.

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Klaus Wille Fachanwalt für Familienrecht Ostheimer Str. 28 51103
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