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  4. Wirtschaftsnews vom 08. September 2026
Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael
Weyland 

Thema heute: 

Einbauküche dem Vormieter abkaufen: Was gilt?

 

Endlich ist die passende Wohnung gefunden - doch der Vormieter
möchte eine stolze Summe für die Einbauküche. Wohnungssuchende
sollten dann genau prüfen, was sie übernehmen und ob der
verlangte Preis angemessen ist, rät das Infocenter der R+V
Versicherung.

Ein Mieter darf Einrichtungsgegenstände aus seinem Besitz
natürlich an den Nachmieter verkaufen. "Diese 'Ablösezahlung' ist
grundsätzlich zulässig. Die beiden Parteien schließen damit einen
normalen Kaufvertrag", sagt man bei der R+V Versicherung.
Verpflichtet ist der Nachmieter dazu jedoch nicht - etwa wenn er
bereits eine eigene Küche besitzt. Eine vereinbarte Ablöse wird
zudem meist nur fällig, wenn der Mietvertrag tatsächlich zustande
kommt.

Nicht alles darf abgelöst werden

Bei fest mit der Wohnung verbundenen Einbauten gelten andere
Regeln. "Wer etwa einen Bodenbelag verlegt oder ein WC eingebaut
hat, kann dafür vom Nachmieter in der Regel keine Ablöse
verlangen", so die R+V. Im Gegenteil: Ob solche Einbauten in der
Wohnung bleiben dürfen, muss der Vormieter mit dem Vermieter
klären. Dieser kann auch verlangen, dass die Einbauten vor dem
Auszug entfernt werden.  

Haben sich Vormieter und Nachmieter auf eine Übernahme
verständigt, können sie den Kaufpreis aushandeln. Dabei gibt es
jedoch Grenzen. "Die Ablösezahlung darf den Zeitwert der Möbel
nicht um mehr als 50 Prozent übersteigen", sagt man bei der R+V.
Ist eine gebrauchte Küche zum Zeitpunkt des Verkaufs
beispielsweise noch 2.000 Euro wert, darf der Kaufpreis demnach
höchstens 3.000 Euro betragen. Hat der Nachmieter einen deutlich
überhöhten Preis bezahlt, kann er den zu viel gezahlten Betrag
zurückfordern.  

Andere Regeln für Abstandszahlungen

Etwas anderes sind Abstandszahlungen. Dabei verlangt der
Vormieter Geld allein dafür, dass er die Wohnung früher räumt
oder auf sein Mietrecht verzichtet. "Eine solche Vereinbarung ist
unwirksam", sagt man. Erlaubt ist hingegen, dass der neue Mieter
nachweislich entstandene Umzugskosten des Vormieters übernimmt.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

·         Eine
Ablösevereinbarung muss nicht zwingend schriftlich sein. Trotzdem
ist es sinnvoll, den Zustand der übernommenen Möbel sowie den
Kaufpreis schriftlich festzuhalten.

·         Den Kaufpreis
erst bezahlen, wenn der Mietvertrag tatsächlich zustande kommt.

·         Wirkt der
verlangte Preis überhöht, sollten Nachmieter den Zeitwert der
Möbel prüfen und sich Anschaffungsbelege oder Rechnungen zeigen
lassen.

·         Soll der
Vormieter früher ausziehen, ist ein Mietaufhebungsvertrag mit dem
Vermieter der richtige Weg - nicht eine unzulässige
Abstandszahlung.

 

 

Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden
unter:

https://www.was-audio.de/aanews/News20260908_kvp.mp3
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„Wirtschaftsnews vom 08. September 2026“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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