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Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland

 

Thema heute:   

Gekündigt vom eigenen Versicherer: Warum jetzt schnelles
Handeln zählt

 

 

Die meisten wissen: Eine Versicherung kann man natürlich
selbst kündigen. Weniger bekannt ist, dass nach einem regulierten
Schadenfall auch der Versicherer den Vertrag beenden kann. Das
gilt in vielen Sparten – von der Hausrat- und Haftpflicht- bis
zur Kfz-Versicherung.

„Eine Kündigung des Versicherers sollte niemand auf die leichte
Schulter nehmen, sondern zum Anlass, rasch selbst aktiv zu
werden“, sagt man beim Bund der Versicherten e. V. (BdV). Denn
andere Anbieter werten eine Kündigung häufig als Zeichen für ein
erhöhtes Risiko. Sie halten sich mit neuen Angeboten zurück oder
gewähren nur noch stark eingeschränkte Leistungen. Im schlimmsten
Fall findet sich gar kein neuer Versicherer.

„Eine Kündigung muss jedoch nicht immer das Ende des Vertrags
bedeuten. In manchen Fällen sind Versicherer bereit, einen
bestehenden Vertrag fortzuführen, wenn bestimmte Anpassungen
vorgenommen werden“, so der BdV. Mithilfe einer Vertragssanierung
lässt sich zum Beispiel eine Selbstbeteiligung einführen oder
eine bereits vereinbarte Selbstbeteiligung für eine gewisse Zeit
erhöhen. Auch der Ausschluss einzelner Leistungen kann im
Einzelfall eine Lösung sein – sofern der übrige Schutz bestehen
bleibt und das ausgeschlossene Risiko tragbar ist. Notfalls lässt
sich auf den Schutz für ein mitversichertes Fahrrad in der
Hausratversicherung verzichten. Ganz anders liegt der Fall, wenn
ein Versicherer anbietet, künftig Leitungswasserschäden aus der
Wohngebäudeversicherung auszuklammern. Ein solches Angebot
sollten Versicherte ausschlagen.

Bleibt der Versicherer hart und ist zu keiner Anpassung bereit,
führt oft ein anderer Weg zum Ziel: die sogenannte
Kündigungsumkehr. Der Gedanke dahinter ist, dem Versicherer
zuvorzukommen. Die versicherte Person kündigt selbst, noch ehe
die Kündigung des Versicherers greift. Wer als Kündigender
auftritt statt als Gekündigter, hat in der Regel bessere Karten
bei der Suche nach dem nächsten Anbieter. Ob das gelingt, hängt
allerdings von der Art der Kündigung ab. Bei einer ordentlichen
Kündigung durch den Versicherer sind Versicherte auf das
Entgegenkommen ihres Versicherers angewiesen und sollten aktiv
das Gespräch suchen. Günstiger liegt der Fall bei einer
außerordentlichen Kündigung, etwa infolge eines Schadenfalls:
„Dann können Versicherte selbst kündigen und den Zeitpunkt so
wählen, dass ihre Kündigung vor der des Versicherers wirksam
wird. Denn bei wechselseitigen Kündigungen gilt stets die, die
zuerst wirksam wird. Wer anschließend einen neuen Vertrag
abschließen möchte, sollte frühere Schäden oder Kündigungen
korrekt im Antrag angebe. Falsche Angaben können später den
gesamten Versicherungsschutz gefährden.

 

 

Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden
unter:

https://www.was-audio.de/aanews/News20260901_kvp.mp3
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„Wirtschaftsnews vom 01. September 2026“

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