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  4. UniCredit und Commerzbank, warum kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG ausgelöst wurde
UniCredit hatte im Frühjahr 2026 wirtschaftlich Zugriff auf mehr
als 35 Prozent der Commerzbank, ohne dass die Pflicht zu einem
Übernahmeangebot ausgelöst wurde. Nach geltendem Recht ist das
nicht zu beanstanden.

In dieser Folge erkläre ich, wie das möglich ist. Warum
barabgerechnete Total Return Swaps nach § 30 WpÜG nicht als
Stimmrechte zugerechnet werden, während dieselbe Position im
Transparenzrecht des WpHG sehr wohl meldepflichtig ist, und was
diese Asymmetrie für die Minderheitsaktionäre der Commerzbank
bedeutet.

Den ausführlichen Beitrag mit allen Nachweisen gibt es auf
juramith.com.
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„UniCredit und Commerzbank, warum kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG ausgelöst wurde“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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