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Regulatorik aus dem Maschinenraum
Regulatorik & Realität
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Beschreibung
vor 1 Woche
Der Digital Omnibus ist da: Verordnung (EU) 2026/1744, im Amtsblatt
am 24. Juli, in Kraft seit dem 27. Juli. Damit ist Artikel 4
tatsächlich weicher — aus dem Sicherstellen eines Kompetenzniveaus
wird die Pflicht, Maßnahmen zur Unterstützung der KI-Kompetenz zu
ergreifen, ohne Garantie eines individuellen Niveaus. Verschoben
sind aber nur Kapitel III Abschnitte 1–3: Hochrisiko rutscht auf
2.12.2027 bzw. 2.8.2028. Artikel 50 startet unverändert am 2.
August 2026 — und entscheidend ist, wen die Norm verpflichtet:
Absatz 1 (Gestaltung: KI erkennbar, mit eng ausgelegter
„offensichtlich"-Ausnahme) und Absatz 2 (maschinenlesbare
Markierung, Bestandssysteme bis 2.12.2026) treffen den Anbieter;
Absatz 3 (Emotionserkennung, Biometrie) und Absatz 4 (Deepfakes)
den Betreiber. Wer einkauft, erfüllt Absatz 1 und 2 nicht selbst —
muss die Anbieterauskunft aber belegen können. Keine pauschale
Label-Pflicht, sondern situationsangemessene Transparenz;
Bußgeldrahmen bis 15 Mio. € / 3 %. Fast unbemerkt: die
Kommissions-Leitlinien vom 20. Juli und der Code of Practice on
Transparency of AI-Generated Content vom 10. Juni — freiwillig,
aber von der Kommission als geeignetes Nachweisinstrument bewertet.
Dazu das KI-MIG: Bundestag 11.06., Bundesrat 10.07. —
Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde, BaFin für
beaufsichtigte Finanzdienstleistungen, Sanktionsrahmen bis 35 Mio.
€ / 7 %. Und der Termin, den alle übersehen: Wer das Opting-out
nach § 20 Abs. 3 BetrAVG zum 1.1.2027 starten will, muss Ende
September draußen sein.
am 24. Juli, in Kraft seit dem 27. Juli. Damit ist Artikel 4
tatsächlich weicher — aus dem Sicherstellen eines Kompetenzniveaus
wird die Pflicht, Maßnahmen zur Unterstützung der KI-Kompetenz zu
ergreifen, ohne Garantie eines individuellen Niveaus. Verschoben
sind aber nur Kapitel III Abschnitte 1–3: Hochrisiko rutscht auf
2.12.2027 bzw. 2.8.2028. Artikel 50 startet unverändert am 2.
August 2026 — und entscheidend ist, wen die Norm verpflichtet:
Absatz 1 (Gestaltung: KI erkennbar, mit eng ausgelegter
„offensichtlich"-Ausnahme) und Absatz 2 (maschinenlesbare
Markierung, Bestandssysteme bis 2.12.2026) treffen den Anbieter;
Absatz 3 (Emotionserkennung, Biometrie) und Absatz 4 (Deepfakes)
den Betreiber. Wer einkauft, erfüllt Absatz 1 und 2 nicht selbst —
muss die Anbieterauskunft aber belegen können. Keine pauschale
Label-Pflicht, sondern situationsangemessene Transparenz;
Bußgeldrahmen bis 15 Mio. € / 3 %. Fast unbemerkt: die
Kommissions-Leitlinien vom 20. Juli und der Code of Practice on
Transparency of AI-Generated Content vom 10. Juni — freiwillig,
aber von der Kommission als geeignetes Nachweisinstrument bewertet.
Dazu das KI-MIG: Bundestag 11.06., Bundesrat 10.07. —
Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde, BaFin für
beaufsichtigte Finanzdienstleistungen, Sanktionsrahmen bis 35 Mio.
€ / 7 %. Und der Termin, den alle übersehen: Wer das Opting-out
nach § 20 Abs. 3 BetrAVG zum 1.1.2027 starten will, muss Ende
September draußen sein.
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