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Beschreibung
vor 1 Tag
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familären
Grunden kommt nicht in Betrcht, wenn zu dem im
Bundesgebite lebenden Ausländer, zu dem der Nachzug erfolgen
soll, nur ein durch Kafala begründetes Rechtsverhätnos besteht.
Denn die Kafala begründet – anders als die Adoption kein
Verwandschaftverhältnis (BVerwG U.v. 26. Okt. 2010 1 C 16.09
(Kommentar – Ausländerrecht zu § 32 AufenthG -Deinelt)
Ganz so einfach ist es aber nicht.
Wie kann dennoch eine Aufenthaltstitel erteilt werden?
Weitere Hinweise finden Sie auf der Webseite:
https://www.familiennachzug-visum.de
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