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Beschreibung
vor 2 Wochen
Der besonderer Schutzstatus für Flüchtlinge aus der Ukraine wurde
bis zum 4. März 2027 verlängert.
Nun sollten alle, die einen Aufenthaltsttel nach § 24 AufenthG
haben, prüfen, ob jetzt oder künftig ein Wechsel zu einem anderen
Aufenthaltstitel sinnvoll ist.
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde erläutert, wer den
besonderen Schutzstatus erhalten kann, wer nicht - und wie ein
Wechsel zu einem anderen Titel möglich ist.
Gesetzliche Regelungen: Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung;
Ukraine Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung;
Durchführungsbeschluss des BMI
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/293/VO.html
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/252/VO.html
https://www.asyl.net/fileadmin/userupload/dokumente/DateienfuerMeldungen/LaenderschreibendesBMI250811UmsetzungDurchf_Ukraine.pdf
Weitere Hinweise finden Sie auf der Webseite:
https://www.familiennachzug-visum.de
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