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Beschreibung
vor 4 Tagen
Zur Absicherung eines Rückforderungsrechts, das nach dem
sogenannten Optionsmodell gestaltet wurde, soll eine Vormerkung
im Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuchamt moniert einen
Verstoß gegen § 428 BGB. Siehe auch Folge 42 zu BGH v. 06.12.2024
- V ZR 159/23.
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