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Beschreibung
vor 7 Jahren
In seiner Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln
dem Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gegen die
Arbeitgeberin bzgl. Arbeitszeiten von Führungskräften über die
regelmäßige Arbeitszeit hinaus zugestanden.
Der Arbeitgeberin wurde aufgegeben, es zu unterlassen, die
Filialleiter und Abteilungsleiter ohne Zustimmung des
Betriebsrats mehr als 37,5 Stunden pro Woche arbeiten zu lassen.
So war es zuvor in einer Betriebsvereinbarung geregelt worden.
Die Themen für Heute:
Auf wen ist die Betriebsvereinbarung anwendbar?
Abgrenzung leitende Angestellte/Arbeitnehmer
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3
BetrVG bei groben Verstößen des Arbeitgebers
Mitbestimmungsrecht bei Überstunden nach § 87 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG
Verhältnis von Rechtsquellen im Arbeitsrecht zueinander
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