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Beschreibung
vor 7 Jahren
Neu für Unternehmen ist in der DSGVO die Notwendigkeit einer
Datenschutzfolgeabschätzung. Diese ist in Art. 35 der Verordnung
geregelt. Durchzuführen ist sie immer dann, wenn ein
Datenverarbeitungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit ein
hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen birgt.
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