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Beschreibung
vor 7 Jahren
Der Konzernbetriebsrat kann nach § 59 Abs.1 iVm. § 37 Abs. 2
BetrVG vom Arbeitgeber seines Mitglieds dessen generelle
(Teil-)Freistellung verlangen. Bei seiner
Entscheidung über die generelle
(Teil-)Freistellung eines Mitglieds hat der
Konzernbetriebsrat auch die Interessen
der Arbeitgeberin und ggf. die
Interessen des entsendenden Betriebsrats
zu berücksichtigen.
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. Mai 2018 - 7 ABR 14/17
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