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Beschreibung
vor 6 Jahren
Für den Volkssport Fußball hat das BAG bereits im Jahr 1976
ausgeführt: "Fußball ist zwar ein Kampfspiel, das körperlichen
Einsatz erfordert und bei dem Verletzungen nicht auszuschließen
sind (…) Die Teilnahme an einem Fußballspiel ist eine allgemein
gebilligte und übliche sportliche Betätigung."
Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer*innen nicht verbieten,
in der Freizeit Sport zu treiben, auch wenn es sich um eine
Sportart handelt, bei der Verletzungen oft vorkommen. Sofern der
Arbeitnehmer seine Kräfte richtig einschätzt und die anerkannten
Regeln des jeweiligen Sports beachtet, behält er auch seinen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Themen für heute:
Wie weit kann der Arbeitgeber in die Freizeitgestaltung der
Arbeitnehmer hineinreden?
Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO
Beschränkungen der Freizeitgestaltung
Zulässigkeit einer arbeitsvertraglichen Freizeitbeschränkung
Entfall der Entgeltfortzahlung
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