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Beschreibung
vor 6 Jahren
Für einen Unterlassungsanspruch im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber von den
abgeleisteten Überstunden Kenntnis hatte. Das hat das
Landesarbeitsgericht München entschieden. (Az.: 4 TaBV 57/18).
Die Themen für heute:
Was war der Fall?
Argumentation des Arbeitgebers
Seminar Betriebsverfassungsrecht Teil I
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