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Beschreibung
vor 6 Jahren
Das BAG hat sich in seiner Entscheidung vom 12.6.2019 (1 ABR
5/18) zum Einstellungsbegriff in einer Matrixorganisation
geäußert. Matrixstrukturen sind in großen Unternehmen und
Konzernen mittlerweile weit verbreitet. Wir stellen uns die
Frage, ist die herkömmliche Definition des Betriebs und der
Einstellung nach dem BetrVG in der Matrixstruktur überhaupt noch
anwendbar? Außerdem klären wir auf, ob der örtliche Betriebsrat
trotzdem ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 BetrVG hat.
Die Themen für heute:
Was ist eine Matrixstruktur?
Was ist der Unterschied zum Betrieb nach dem BetrVG?
Was ist eine Einstellung?
Welcher Betriebsrat ist wann zuständig?
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