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Beschreibung
vor 6 Jahren
Möchte ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vorgehen, muss er
innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Die
Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Aber
wann genau ist eine Kündigung zugegangen? Reicht der Einwurf in
den Briefkasten aus? Wir bringen Licht ins Dunkel und lösen einen
spannenden Fall des Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urt. v.
22.8.2019, 2 AZR 111/19).
Die Themen für heute:
Den Arbeitgeber mit Argumenten überzeugen
Beteiligungsrechte nutzen
Anzeige bei der zuständigen Behörde
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