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Beschreibung
vor 5 Jahren
Gerade in Corona-Zeiten ergibt sich oft die Situation, dass
Arbeitnehmer mit betreuungspflichtigen Kindern z.B. wegen der
Kita- oder Schulschließungen keine Resturlaubs- bzw.
Überstundensalden mehr haben, um bei erneuten Schließungen die
Kinder betreuen zu können. Daher kommen manche Arbeitnehmer auf
die Idee, Teile ihres Urlaubs aus sozialer Sicht, diesen
Arbeitnehmern zu schenken. Doch können Urlaubs- bzw.
Überstundenansprüche zwischen Arbeitnehmern einfach verschenkt
werden?
Themen in der heutigen Folge:
Gesetz in Frankreich
Rechtsgrundlage in Deutschland
Unterschied zwischen gesetzlichen Mindesturlaub und
Überstunden
Weitere Informationen zum Thema:
Corona und Urlaub aktuell
https://www.betriebsrat.com/wissen/coronavirus/corona-und-urlaub
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