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vor 4 Jahren
Wenn dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs
Kündigungsgründe noch „unbekannt" gewesen sind, kann er diese
auch außerhalb der Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB
noch nachschieben.
Dies ist nun noch einmal mit dem BAG Beschluss vom 12.1.2021 (2
AZN 724/20) bestätigt worden.
Themen in der heutigen Folge:
Darf der Arbeitgeber aktiv nach weiteren Kündigungsgründen
„suchen"?
Müssen nachgeschobene Kündigungsgründe in einem zeitlichen
oder sachlichen Zusammenhang zum „eigentlichen" Kündigungsgrund
stehen?
Spielt es eine Rolle, ob der ursprüngliche Kündigungsgrund
seinerseits bereits „verfristet" gewesen ist?
Gilt diese Regelung auch bei Verdachtskündigungen?
Weitere Informationen zum Thema:
Kündigung https://www.betriebsrat.com/kuendigung
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