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Beschreibung
vor 4 Jahren
Der Arbeitgeber hat langzeiterkrankten Beschäftigten das
betriebliche Eingliederungsmanagement anzubieten (§167 Abs. 2 SGB
IX) - so weit, so bekannt!
Aber haben Sie Überblick über sämtliche Akteure, die am BEM-Tisch
Platz nehmen dürfen? Und wissen Sie, welcher Beteiligter wann
einzubinden ist - und warum? Rechtsanwältin Lina Goldbach und
Rechtsanwalt Niklas Pastille teilen hierzu wichtige Informationen
mit Ihnen.
Themen in der heutigen Folge:
Der BEM-berechtigte Beschäftigte - die Zentralgestalt am
BEM-Tisch
Der Arbeitgeber und sein (ggf. externer) Vertreter - immer
beteiligt
Neu: Vertrauensperson eigener Art - ggf- beteiligt (Option)
Betriebsrat. SBV - beteiligt nach dem Opt-out-Modell
Führungskraft im BEM - ggf. beteililgt (Option)
Betriebsarzt - ggf. beteiligt (Option)
Weiter intere udn externe Ämter, Stellen und Personen - ggf.
zu beteiligen (Pflicht, soweit die Voraussetzungen hierfür
vorliegen)
Zusammengefasst (BEM-Compliance): Darauf müssten SIE achten!
Empfehlung aus dem Podcast:
BEM Teil 1: https://www.waf-seminar.de/on260
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