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vor 3 Jahren
Vertrauensvolle Zusammenarbeit?" Aber sicher. Doch bereits in
den achtziger Jahren hat das Bundesarbeitsgericht erkannt: Die
betriebliche Mitbestimmung ist nichts für Feiglinge. Niemand
jedenfalls zwingt den Betriebsrat zu einer
„Säusel"-Mitbestimmung. Es darf vielmehr „zur Sache" gehen. Das
Gericht nannte es eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz der
Interessenvertretung" (BAG v. 21.4.1983 –6 ABR 70/82 Rn. 36),
zu der der Betriebsrat aufgerufen sei. Was das im Einzelnen
bedeuten kann, erörtern die Rechtsanwälte Arne Schrein und
Niklas Pastille anhand aktueller Streitfragen der
vertrauensvollen Zusammenarbeit
Themen in der heutigen Folge:
So viel ist klar: Der Betriebsrat schuldet keine
„Friedhofsruhe"
Sachliche falsche und dramatisch abwertende Behauptungen:
Immer Unzulässig!
NEU: Wann ist eine Anschuldigung „haltlos"? (LAG
Hess.14.1.2022 –9 TaBV 34/12 Rn. 39
Seminarempfehlung aus dem
Podcast:Seminar Betriebsverfassungsrecht Teil 2
: https://www.waf-seminar.de/br164
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