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Beschreibung
vor 3 Jahren
Die fünfte Jahreszeit hat begonnen und bald schon stehen wieder
Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag vor der Tür,
und damit die Frage: Haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, an
diesen Tagen nicht zur Arbeit, sondern zum Karnevalsumzug zu
gehen. Viele Arbeitnehmer berufen sich dabei auf eine
„betriebliche Übung", nach dem Motto: „Das gab es schon immer –
dann muss es das auch weiterhin geben!" Aber kann hier eine
betriebliche Übung entstehen, für wen kann sie gelten, wo gilt
sie nicht, und inwiefern können die Betriebsräte hier an der
Entscheidung der Arbeitgeber beteiligt sein? Rechtsanwältin
Susanna Suttner und Rechtsanwalt Michael Heinz Puzicha tauschen
sich über das Thema betriebliche Übung an Brauchtumstagen und den
Zusammenhang von Betriebsvereinbarung und betrieblicher Übung
aus.
Themen in der heutigen Folge:
Was ist eine betriebliche Übung?
Gibt es eine betriebliche Übung auch für Arbeitszeiten an
Feiertagen/ Brauchtumstagen?
Kann eine betriebliche Übung überall entstehen? (-) für
öffentlichen Dienst
Beteiligungsrechte des BR? = § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Schließt eine Betriebsvereinbarung eine betriebliche Übung
aus?
Seminarempfehlung aus dem Podcast:Seminar
Betriebsverfassungsrecht Teil 1: https://www.waf-seminar.de/br163
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