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vor 2 Jahren
Kündigung ist nicht gleich Kündigung", erläutern die
Rechtsanwälte Arne Schrein aus München und Niklas Pastille aus
Berlin in diesem aktuellen Podcast. Zwar müsse gegen jede
Arbeitgeberkündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich
vorgegangen werden (anderenfalls werde sie wirksam). Auch sei vor
dem Ausspruch einer jeden Arbeitgeberkündigung der Betriebsrat
anzuhören (sonst sei sie unwirksam). Die Kündigungsgründe aber,
die der Arbeitgeber erst im Anhörungsverfahren und dann im
Kündigungsschutzprozess im Einzelnen darzulegen habe, seien sehr
unterschiedlich (vgl. § 1 Abs. 2 KSchG) – und erforderten deshalb
eine kluge und differenzierte Reaktion des Klägers. Wappnen Sie
sich als Betriebsratsmitglied und Arbeitnehmer schon heute für
den „Worst Case" des Arbeitslebens: Einen drohenden
Kündigungsschutzprozess.
Themen in der heutigen Folge:
Praxisbeispiel für eine verhaltensbedingte Kündigung
Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung
Die „Krankheitskündigung" als Hauptanwendungsfall der
personenbedingten Kündigung
Was gehört in eine ordnungsgemäße BEM-Einladung?
Seminarempfehlung aus dem Podcast:
Seminar: Arbeitsrecht Teil 3 https://www.waf-seminar.de/br258
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