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Beschreibung
vor 1 Jahr
Das Einsichtsrecht des Betriebsrats – eigentlich klar
geregelt in § 34 Abs. 3 BetrVG. Schon seit
Inkrafttreten dieser Regelung im Jahre 1972 gab es immer wieder
Streit darüber, wie weit dieses Recht geht. Nunmehr
gilt es auch Streitigkeiten zu lösen, die sich in
der aktuellen Zeit abspielen und vom Gesetzgeber so kaum
vorhergesehen wurden. Um eine solche Situation geht
es in unserem heutigen Fall, in dem zwei BR-Mitglieder
sowohl den Zugang als auch hilfsweise das Leserecht
zu dem für den Betriebsrat eingerichteten
allgemeinen E-Mail-Postfach beanspruchen.
Dazu wird auf den Beschluss des Hessischen LAG vom
31.07.2023 -16 TaBV 91/22-eingegangen.
Themen in der heutigen Folge:
Darstellung des Sachverhaltes
Kurze Einleitung mit innerbetrieblichem
Organstreit
-Streitigkeiten zwischen BR-Mitgliedern
-Beschlussverfahren
-keine Gerichtskosten (§ 2 Abs. 2 GKG)
-RA-Kosten
-Kosten werden vom AG getragen, § 40 BetrVG
Inhalt des § 34 Abs. 3 BetrVG
Seminarempfehlung aus dem Podcast:
Seminar Betriebsverfassungsrecht Teil 1
https://www.waf-seminar.de/br163
Webinar Betriebsverfassungsrecht Teil 1
https://www.waf-seminar.de/on163
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