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Beschreibung
vor 1 Woche
Für die Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitel darf
in der Regel ein Ausweisungsinteresse nicht vorliegen, § 5 Abs. 1
Nr. 2.
Mit dem Begriff der Ausweisungsinteressen wird auf die Ausweisung
in § 53 AufenthG Bezug genommen.
Die Ausweisung setzt voraus, dass der weitere Aufenthalt des
Ausländers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt oder sonstige erhebliche Interessen Deutschlands
gefährdet sind. Eine Ausweisungsinteresse liegt dann vor wenn
eines der im Katalog des § 54 AufenthG genannten
Ausweisungsinteressen vorliegt. Hier also insbesondere
Straftaten.
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde schildert, wann von einem
Ausweisungsinteresse auszugehen ist.
Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes
Weitere Hinweise finden Sie auf der Webseite:
https://www.familiennachzug-visum.de
Auf der Webseite des Bundestages können Sie sich registrieren und
mitunterzeichnen. Derzeit sind aber noch keine meiner Petitionen
auf der Seite des Bundestages veröffentlicht.
https://epetitionen.bundestag.de/epet/startseite.html
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