#775 Causa Vincenz / Inside Paradeplatz: Obergericht hebt Sistierung auf – Verfahren gegen Hässig

#775 Causa Vincenz / Inside Paradeplatz: Obergericht hebt Sistierung auf – Verfahren gegen Hässig

vor 1 Monat
Verdacht über den Anfangsverdacht hinaus (Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG) – Zwangsmassnahmen nicht ausgeschlossen
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Beschreibung

vor 1 Monat
In dieser Folge berichtet Duri Bonin, Strafverteidiger in Zürich,
über die Begründung des Obergerichts, mit der die Sistierung im
Bankgeheimnis-Verfahren aufgehoben wurde. Der Kern: Ein Verfahren
„gegen Unbekannt“ genügt nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft muss
ein Verfahren gegen Lukas Hässig als beschuldigte Person eröffnen.
Worum geht es? Die Staatsanwaltschaft darf sistieren, wenn die
Täterschaft unbekannt ist (Art. 314 StPO). Gleichzeitig muss sie
eine Untersuchung eröffnen, sobald ein hinreichender Tatverdacht
besteht (Art. 309 StPO). Das Obergericht hält fest, dass dieser
Tatverdacht hier gegeben ist. Zentral ist die Unterscheidung im
Bankgeheimnis (Art. 47 BankG): - lit. a betrifft Bankangestellte
und andere Geheimnisträger (Sonderdelikt). - lit. c erfasst auch
Dritte (Allgemeindelikt), wenn sie erkennbar geheimnisgeschützte
Informationen weitergeben oder ausnutzen. Die Staatsanwaltschaft
verlangte sinngemäss den anklagegenügenden Nachweis, wie und über
wen die Informationen aus der Bank zu Hässig gelangten. Das
Obergericht hält diese Sicht für zu eng: Es genüge, wenn sich aus
den äusseren Umständen und der Art der Information ergebe, dass sie
nur aus einem bankinternen Umfeld stammen konnten und der
geheimnisgeschützte Charakter erkennbar war. Und das ist der
zusätzliche Sprengsatz: Das Obergericht sagt ausdrücklich, der
Verdacht gehe über einen blossen Anfangsverdacht hinaus und sei
geeignet, Zwangsmassnahmen (z. B. Hausdurchsuchung) in Betracht zu
ziehen – aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht per se
ausgeschlossen. Konsequenz: Sistierung wird aufgehoben,
Strafverfahren gegen Hässig sei zu eröffnen. Darum geht es in
dieser Episode - Sistierung (Art. 314 StPO) und
Untersuchungseröffnung (Art. 309 StPO) - Bankgeheimnis (Art. 47
BankG): lit. a vs. lit. c - Warum das Obergericht ein Verfahren
gegen Hässig verlangt - Beweislogik: „wie und über wen“ vs.
Schlüsse aus äusseren Umständen - Verdachtsgrad: mehr als
Anfangsverdacht - Zwangsmassnahmen: weshalb das Obergericht sie
nicht ausschliesst - Konsequenzen für die weitere Untersuchung Die
Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter
https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen
Plattformen zu hören . Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und
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