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  4. # 93 Berufungsrecht 2 (Begründetheit, Tatsachenbindung, Novenrecht)
Berufungsrecht die Zweite! Nach ihrem Einstieg in der vergangenen
Woche werfen sich Christian Walz und Christoph Spielmann, beide
Richter und AG-Leiter, nun mitten hinein ins Getümmel der
Begründetheitsprüfung und stoßen dort auf DIE beiden zentralen
Normen des Berufungsrechts - § 529 Abs. 1 ZPO und § 531 Abs. 2
ZPO, die von den beiden liebevoll seziert und in den
Klausurkontext eingeordnet werden. Was ist der Unterschied
zwischen tatbestandlichen Feststellungen und solchen nach § 529
Abs. 1 Nr. 1 ZPO? Wann sind die ersteren bindend und wann die
letzteren? Wann darf ich in der Berufungsinstanz neu vortragen
und wie war das gleich mit der erstmaligen Ausübung von
Gestaltungsrechten? Wir sind uns sicher: Diese Folge weckt keine
„Vollständigkeits- und Richtigkeitszweifel“ (§ 529 Abs. 1 Nr. 1
Hs. 1 ZPO!), sondern verschafft Euch einen mehr als profunden
Eindruck über das Herzstück einer Berufungsklausur.

Das Zusatzmaterial (Schemata, Beispiele, Schriftsätze) zur
Berufungsreihe, das wir anlässlich dieser Folge mit weiteren
Beispielen ausgebaut haben, findet ihr hier.

Es folgt noch eine finale Folge 3, aber erst einmal: Viel Spaß
beim Hören!

Kapitelmarken:

00:00 Einleitung

01:56 Obersatz und Schema

05:22 Verfahrensfehler

09:57 Zulässigkeit der Klage

13:42 Begründetheit der Klage

16:33 Beweiskraft des Tatbestandes, § 314 ZPO

20:55 Grds. Bindung an erstinstanzliche Feststellungen, § 529 I
Nr. 1 1. Hs. ZPO

27:01 Ausnahmsweise keine Bindung bei
Vollständigkeits-/Richtigkeitszweifeln, § 529 I Nr. 1 2. Hs. ZPO

36:00 Verfahrensfehler bei Tatsachenfeststellung

45:00 Verstoß gegen § 286 ZPO

50:38 Tatbestandsberichtigungsantrag, § 320 ZPO

59:30 Novenrecht, § 531 ZPO

01:16:43 Unstreitiger Vortrag

01:25:32 Die 4 Berufungstöpfe!

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http://www.instagram.com/ref.pod/

E-Mail: jura.ref.pod@gmail.com

Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche
Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine
offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.
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Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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