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Beschreibung
vor 4 Monaten
Wie weist man im Grundbuchverfahren eine negative Tatsache nach,
etwa dass die Erblasserin keine weiteren Kinder hatte? Der BGH
hat dies mit Beschluss vom 20.11.2025 (V ZB 40/24) nun für die
Praxis klargestellt und erhebliche Erleichterung
geschaffen.
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