# 90 Einstweiliger Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO (Grundlagen)
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vor 2 Wochen
„Das tritt nach meiner Kenntnis…ist das sofort, unverzüglich.“ –
mit diesen Worten löste der SED-Funktionär Günter Schwabowski
unbeabsichtigt den (vorzeitigen) Fall der Berliner Mauer aus
(siehe:
https://www.tagesschau.de/video/video-28415.html).
Was das mit Klaus Neitzke, der in der Kindertagesstätte „Die
einarmigen Banditen“ gerne eine Spielothek errichten möchte, zu
tun hat? Claas Stodollick will ihm dies untersagen, und dieses
unter Zwangsgeldandrohung verfügte Verbot gilt eben auch „sofort,
unverzüglich“. Dies aber nur deswegen, weil Claus die
Untersagungsverfügung mit der Anordnung der sofortigen
Vollziehung verbunden hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), was es –
obacht! – betreffend die Zwangsgeldandrohung nicht bedurfte (§ 80
Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese und andere gleichermaßen feinsinnige
wie klausurrelevante Unterscheidungen treffen Claas und Klaus,
die zwei vollzugsfreudigen VA-Versteher aus der Bezirksregierung
Münster, im Gespräch mit Anna Henrichs, Richterin und
AG-Leiterin. Ob das für Klaus gut ausgeht? Hört es selbst in
dieser neuen Folge zu den Grundlagen des Rechtsschutzes nach § 80
Abs. 5 VwGO – viel Spaß dabei!
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Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche
Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine
offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.
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