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Beschreibung
vor 3 Monaten
Der Mediator darf nach dem deutschen Mediationsgesetz die Mediation
von sich aus beenden, wenn er erkennt, dass die Rahmenbedingungen
für eine ordnungsgemäße Mediation nicht (mehr) vorliegen und aller
Voraussicht nach auch nicht mehr hergestellt werden können. Im
zugrundeliegenden Fall, war das gegeben, aber die Besonderheit war,
dass alle Beteiligten doch gern weitergemacht hätten.
von sich aus beenden, wenn er erkennt, dass die Rahmenbedingungen
für eine ordnungsgemäße Mediation nicht (mehr) vorliegen und aller
Voraussicht nach auch nicht mehr hergestellt werden können. Im
zugrundeliegenden Fall, war das gegeben, aber die Besonderheit war,
dass alle Beteiligten doch gern weitergemacht hätten.
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