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  4. ZR088 Schadensersatzrecht | Schadensersatz statt der Leistung wegen Unmöglichkeit nach § 283 BGB
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch
Zivilprozessrecht

"Das Zivilprozessrecht von Adolphsen bietet eine fundierte
Mischung aus abstraktem und fallorientiertem Wissen – für
Klausuren, Hausarbeiten, zum Nachschlagen und für die
Examensvorbereitung. Die Neuauflage bringt das Werk auf den Stand
10/2023 und berücksichtigt die neuesten Entwicklungen."

Beschreibung:

Was passiert, wenn ein Schuldner nach Vertragsschluss plötzlich
nicht mehr leisten kann? In dieser Folge klären wir, wann
Schadensersatz statt der Leistung nach § 283 BGB in Betracht
kommt – und warum es nicht um die Unmöglichkeit selbst geht,
sondern um das Verhalten, das dazu geführt hat. Wir unterscheiden
außerdem die nachträgliche von der anfänglichen Unmöglichkeit
anhand zweier anschaulicher Beispiele. Mit dabei: Ein gestohlenes
E-Bike, ein zerstörtes Regal – und ein wichtiger Verweis auf §
311a BGB.

§ 283 BGB regelt SE statt der Leistung bei nachträglicher
Unmöglichkeit

Maßgeblich: Der Schuldner muss das Leistungshindernis zu
vertreten haben

Pflichtverletzung liegt bereits im Ausbleiben der Leistung –
nicht im Verschulden selbst

Abgrenzung zu § 311a Abs. 2 BGB bei anfänglicher
Unmöglichkeit

Besonderheit bei Teilleistungen nach § 283 S. 2 i. V. m. §
281 BGB

Schlagwörter:

§ 283 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 275 BGB, § 311a Abs. 2 BGB,
nachträgliche Unmöglichkeit, anfängliche Unmöglichkeit,
Vertretenmüssen, Schadensersatz statt der Leistung,
Pflichtverletzung, SE stdL, Teilleistung, BGB AT

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