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  4. ZR096 Störung der Geschäftsgrundlage | § 313 BGB | Überblick | Teil 1
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Einführung in das
Bereicherungsrecht

"Das Bereicherungsrecht wird in seinen wesentlichen, insbesondere
prüfungsrelevanten Facetten anhand von zahlreichen Fällen
erläutert. Es wird ein besonderes Augenmerk auf die grundlegenden
Strukturen gelegt, damit sich Studierende unterschiedlichen
Ausbildungsstands durch das Dickicht des Bereicherungsrechts
schlagen können. Durch die konzise Darstellung ist die Einführung
besonders für Studierende geeignet, die sich einen zügigen
Überblick über diese Kernmaterie des Zivilrechts verschaffen
wollen."

Beschreibung:

Was passiert, wenn ein Vertrag unter Bedingungen geschlossen
wurde, die sich im Nachhinein grundlegend ändern? In dieser Folge
steigen wir ein in § 313 BGB – die zentrale Vorschrift zur
Störung der Geschäftsgrundlage. Wir klären, was sich hinter dem
Begriff verbirgt, warum § 313 eine Ausnahme vom Grundsatz „pacta
sunt servanda“ ist und welche Voraussetzungen im ersten
Prüfungsschritt erfüllt sein müssen. Dabei schauen wir uns auch
den Unterschied zwischen subjektiver und objektiver
Geschäftsgrundlage an – mit klassischen Beispielen aus Praxis und
Rechtsprechung.

Bedeutung von § 313 BGB im System des Vertragsrechts

Verhältnis zur Privatautonomie und zu vertraglichen
Regelungen

Prüfungsschema: drei Voraussetzungen nach § 313 Abs. 1

Subjektive vs. objektive Geschäftsgrundlage

Corona-Mietverträge und der Fall zur Deutschen Einheit als
Beispiele

Abgrenzung zu bloßen Motivirrtümern

Ausblick auf Teil 2: Änderung der Umstände, Unzumutbarkeit
und Rechtsfolgen

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„ZR096 Störung der Geschäftsgrundlage | § 313 BGB | Überblick | Teil 1“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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