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  4. Kindergeld bei Auslandsstudium, Ferienlager & Sonderausgaben, Urlaub im Minijob | Steuernachrichten Update 27/25
Für Familien mit studierenden Kindern im Ausland stellt sich
häufig die Frage, ob trotz Auslandsaufenthalt weiterhin ein
Anspruch auf Kindergeld besteht. Das neue Urteil des BFH bringt
Klarheit für Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten und
stärkt Eltern, die mit formellen Ablehnungen der Familienkasse
konfrontiert sind.

Sina absolvierte ein freiwilliges soziales Jahr im
außereuropäischen Ausland und begann dort anschließend ein
Studium. Dafür zog sie im August 2019 in die dortige Wohnung
ihres Freundes. Zwischen dem FSJ und dem Studienbeginn hielt sie
sich rund sechs Wochen im Elternhaus in Deutschland auf. Die
Familienkasse hob den Kindergeldbescheid ab August 2019 auf – mit
der Begründung, es liege kein Wohnsitz mehr im Inland vor. Das
Finanzgericht bestätigte die Ablehnung, doch der BFH entschied
zugunsten des Klägers – zumindest für einen Teilzeitraum.

Zentral war die Frage nach dem Fortbestehen eines inländischen
Wohnsitzes im Sinne des § 8 AO in Verbindung mit §§ 62, 63 EStG.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG besteht kein Anspruch auf
Kindergeld, wenn weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im
Inland oder EWR-Ausland vorliegen. Der BFH stellte klar, dass
Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten wie ausbildungsfreie Zeit zu behandeln und
dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen sind.

Konkrete Auswirkungen für die steuerliche Praxis

- Die Rechtsprechung stärkt den Anspruch auf Kindergeld bei
kurzzeitiger Rückkehr ins Elternhaus vor Beginn eines
Auslandsstudiums.

- Übergangszeiten bis vier Monate gelten als ausbildungsfrei –
entscheidend ist die tatsächliche Nutzung der elterlichen
Wohnung.

- Kindergeld kann trotz langfristigem Auslandsaufenthalt gewährt
werden, wenn die Voraussetzungen sorgfältig dokumentiert
werden.

- Für die Beratungspraxis wichtig: Prüfung und Nachweis von
Aufenthaltsdauern und Wohnsitzmerkmalen im Detail.

Fazit

Ein Wohnsitz im Inland kann auch bei mehrjährigem Auslandsstudium
erhalten bleiben – entscheidend ist die Gestaltung und
Dokumentation der Übergangszeit.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 20. Februar 2025 – III R 32/23

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