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Schrödingers Verbraucherschlichtungsstelle – Impressumspflichten
zwischen Pflicht und Paradox In dieser Folge geht es um die
Informationspflichten (etwa im Impressum) nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§§ 36, 37 VSBG): Unternehmer
müssen erklären, ob sie zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren
bereit oder verpflichtet sind – und das auch dann, wenn die
betreffende Plattform der EU faktisch eingestellt wird. Warum man
also weiterhin auf eine Online-Streitbeilegung hinweisen muss, die
es bald nicht mehr gibt, was es mit der Verordnung (EU) 2024/3228
auf sich hat und weshalb ein veraltetes Impressum rechtlich
gefährlich werden kann – das erfahrt ihr hier. Mehr Infos zur
ehemaligen Plattform unter: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Formulierungsvorschlag (ohne Haftung): „Gemäß meiner Verpflichtung
aus der Verordnung über Online-Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten weise ich darauf hin, dass die Plattform
der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung unter
folgendem Link zu erreichen ist:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Die Europäische Plattform für
Online-Streitbeilegung wird jedoch gem. der Verordnung – EU –
2024/3228 – DE – EUR-Lex zum 20. Juli 2025 eingestellt. Der letzte
Termin für die Einreichung neuer Beschwerden über die OS-Plattform
war der 20. März 2025. Sie können die Plattform noch bis zum 19.
Juli 2025 für Beschwerden nutzen, die bis zum 20. März 2025
eingereicht wurden.“
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„29 Schrödingers Verbraucherschlichtungsstelle“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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