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Rückwirkende Auszahlung von Kindergeld, Ermittlung Veräußerungsgewinn und Entfernungspauschale verfassungsgemäß? | Steuernachrichten Update 29/24

Rückwirkende Auszahlung von Kindergeld, Ermittlung Veräußerungsgewinn und Entfernungspauschale verfassungsgemäß? | Steuernachrichten Update 29/24

HAAS Steuernachrichten vor 2 Jahren
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Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 i.V. m § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG gilt für
Kindergeldanträge, die nach dem 18.7.2019 gestellt werden, dass
Kindergeld nur für die letzten 6 Monate vor Antragstellung
ausgezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn die
Kindergeldzeiträume vor diesem Datum liegen.

Der Kläger im Urteilsfall hatte im August 2019 Kindergeld für den
Zeitraum August 2018 bis einschließlich Oktober 2019 beantragt.
Die Familienkasse bewilligte zwar Kindergeld für den kompletten
Zeitraum, begrenzte jedoch die Auszahlung auf den Zeitraum
Februar bis Oktober 2019.

Sowohl das Finanzgericht (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht,
17. Mai 2022, Az: 4 K 110/21) als auch der BFH wiesen die Klage
als unbegründet zurück. Entscheidend sei nicht, wann der
Kindergeldanspruch entsteht, sondern wann der Antrag auf
Kindergeld eingegangen ist. Da die vorhergehende Gesetzesregelung
noch weitreichender war und bereits die Kindergeldfestsetzung
außerhalb der 6 Monatsfrist ausschloss, liegen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken vor.

Praxishinweis

Auch in aktuellen Fällen gilt diese Rückwirkungsfrist. Gibt es
Mandanten, bei denen zwar Kindergeld für Zeiten festgesetzt aber
nicht ausgezahlt wurde, kann der Kinderfreibetrag in der
Steuererklärung geltend gemacht werden (§ 31 Satz 5 EStG) und so
die Freistellung des Existenzminimums erreicht werden.

Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass in der Anlage Kind nur
das ausgezahlte Kindergeld einzutragen ist, obwohl das Formular
an dieser Stelle von „Anspruch auf Kindergeld“ steht. Aus der
Anleitung zur Erklärung ergibt sich, dass an der Stelle das
ausgezahlte Kindergeld gemeint ist - leider jedoch nicht direkt
aus dem Formular, welches daher anpassungsbedürftig ist.

Fundstelle BFH-Urteil vom 25.4.2024, III R 27/22

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