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Zufluss nicht ausgezahlter Tantieme, Fairnessausgleich ist umsatzsteuerpflichtig und Postrechtsmodernisierungsgesetz | Steuernachrichten Update 33/24

Zufluss nicht ausgezahlter Tantieme, Fairnessausgleich ist umsatzsteuerpflichtig und Postrechtsmodernisierungsgesetz | Steuernachrichten Update 33/24

HAAS Steuernachrichten vor 2 Jahren
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Der Kläger Rainer ist alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer der Z-GmbH. Nach § 3 des Geschäftsführer-vertrags
erhält Rainer für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt
und eine Tantieme in Höhe von 20 % des Jahresgewinns, die einen
Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die
Gesellschafterversammlung zu zahlen und der Höhe nach auf maximal
30 % der Festvergütung begrenzt ist. Die vereinbarten Tantiemen
wurden Rainer in den Streitjahren (2015 bis 2017) weder
ausgezahlt, noch hat die Z-GmbH in den Jahresabschlüssen
entsprechende Passivposten gebildet. In seinen
Einkommensteuererklärungen gab Rainer dementsprechend bei den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Tantieme auch
nicht als Einnahme an, sondern nur sein reguläres
Bruttogehalt. 

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Z-GmbH ging
das Finanzamt davon aus, dass auch die nicht ausgezahlten
Tantiemen jeweils in der vereinbarten Höhe von 20 % des Gewinns
des Vorjahres von Rainer als Arbeitslohn zu versteuern seien und
änderte die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjähre 2015
bis 2017.

Begründung: Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer gälten
Tantiemen zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung als zugeflossen. Ob
sie tatsächlich ausgezahlt worden seien, sei unerheblich, da es
der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst in der Hand habe, sich
die Tantiemen auszahlen zu lassen. Fällig wird der
Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses,
sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und
fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag
vereinbart haben.

Die Z-GmbH hatte die Tantiemeforderungen von Rainer in ihren
Jahresabschlüssen nicht als Verbindlichkeit abgebildet. Diese
Jahresabschlüsse hat die Gesellschafterversammlung der GmbH
entsprechend festgestellt. Folglich waren die streitigen
Tantiemeansprüche nicht fällig. Ob die dahingehenden
Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen
Buchführung hätten passiviert werden müssen, ist insoweit
unerheblich. Der BFH gab Rainer also zunächst Recht, dass die
nicht ausgezahlten Tantieme auch nicht als Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern sind.

Hinweis:Allerdings wurde die Sache zurück an das
Finanzgericht verwiesen, das klären soll, warum die Tantiemen
nicht ausgezahlt beziehungsweise entsprechende Forderungen von
Rainer nicht als Verbindlichkeiten passiviert worden sind.
Insbesondere ist nicht zu erkennen, ob der Kläger einvernehmlich
mit der GmbH die Tantiemezusage vor der Entstehung der
Tantiemeansprüche zum jeweiligen Jahresende aufgehoben hat oder
ob der Kläger auf die bereits entstandenen Tantiemeansprüche
verzichtet hat. In letzterem Fall wäre eine verdeckte Einlage der
Forderungswerte der Tantiemeansprüche in die GmbH zu
bejahen.   

BFH-Urteil vom 05.06.2024, VI R 20/22

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