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  4. Carbon Border Adjustment Mechanism // Drittstaaten-Subventionen // Transparenzpflichten für ausländische Vereinigungen
Zu allen in dieser Episode vorgestellten Themen sind zeitnahe
Fristen relevant. Mit Blick auf das an die Zolltarifierung
geknüpfte CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment
Mechanism, CBAM), das ein wesentliches Instrument der Fit for 55
Strategie der EU ist und sog. Carbon leakage verhindern soll,
beginnt ab dem 1. Oktober 2023 der erste Berichtszeitraum zu der ab
2026 zu erhebenden CO2-Abgabe. Die EU-Verordnung über
drittstaatliche Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren, findet
ab dem 12. Juli 2023 Anwendung, sodass auch Subventionen von
Drittstaaten, die Unternehmen gewährt werden, die eine
wirtschaftliche Tätigkeit im EU-Binnenmarkt ausüben, der Kontrolle
der Kommission unterliegen und auch in diesen Fällen
Rückforderungen drohen können. Die durch das
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II zur Erfassung sog. Bestandsfälle
eingeführte Übergangsfrist bzgl. der Meldepflicht an das
Transparenzregister für ausländische Vereinigungen, die entweder
direkt inländischen Grundbesitz halten oder in bestimmten Fällen an
Gesellschaften mit inländischem Grundbesitz beteiligt sind, läuft
bereits zum 30. Juni 2023 aus.
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„Carbon Border Adjustment Mechanism // Drittstaaten-Subventionen // Transparenzpflichten für ausländische Vereinigungen“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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