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Beschreibung
vor 4 Jahren
Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob aufgrund einer
vereinbarten Entgeltumwandlung zu zahlende Versicherungsprämien in
eine Lebensversicherung (Direktversicherung) zum pfändbaren
Einkommen i.S.v. § 850 Abs. 2 ZPO gehören.
vereinbarten Entgeltumwandlung zu zahlende Versicherungsprämien in
eine Lebensversicherung (Direktversicherung) zum pfändbaren
Einkommen i.S.v. § 850 Abs. 2 ZPO gehören.
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