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Beschreibung
vor 2 Jahren
Was können Arbeitgeber tun, wenn sich Mitarbeiter an die
Öffentlichkeit wenden und Missstände im Betrieb publik machen oder
an die Strafverfolgungsbehörden wenden, ohne zuvor eine interne
Aufklärung anzustoßen? Ein aktuelles Urteil des LAG
Mecklenburg-Vorpommern (5 Sa 172/22) bildet den Ausgangsfall, um
diese Fragen zu beantworten. Mehr zu Arbeit und Arbeitsrecht:
https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de?utm_campaign=Podcast-Backlink1021&utm_source=aua&utm_medium=ig&utm_content=txt
Öffentlichkeit wenden und Missstände im Betrieb publik machen oder
an die Strafverfolgungsbehörden wenden, ohne zuvor eine interne
Aufklärung anzustoßen? Ein aktuelles Urteil des LAG
Mecklenburg-Vorpommern (5 Sa 172/22) bildet den Ausgangsfall, um
diese Fragen zu beantworten. Mehr zu Arbeit und Arbeitsrecht:
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