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  4. #32 Informationspflichten im Onlinebusiness
Start Up’s und Unternehmen, die online mit Verbrauchern Verträge
schließen (B2C), haben eine Vielzahl von Informationspflichten zu
erfüllen. Neben den klassischen Widerrufsbestimmungen, kommen auf
Unternehmen auch noch weitere Informationspflichten hinzu. Das sind
zum Beispiel Informationen zur Online-Streitbeilegungsplattform
(OS-Link) oder dem Pflichtenkanon aus Art. 246a EGBGB. Komplettiert
werden die Abmahnrisiken noch dadurch, dass die
Informationspflichten nicht nur für den Onlineshop oder die eigene
Homepage greifen. Vielmehr gelten diese insbesondere auch für
Verträge über Social Media, wenn die Voraussetzungen vorliegen!
Weitere Informationen sind unter www.ra-rehfeldt.de zu finden!
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„#32 Informationspflichten im Onlinebusiness“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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