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  4. Die Verwertung von gestreamten und bearbeiteten Vorträgen/Webinaren 2
Folgender Sachverhalt soll als Beispiel dienen: Ein Referent hat
bei einer öffentlichen Veranstaltung einen bezahlten bzw.
unbezahlten Vortrag gehalten. Ein Unternehmen hat den Vortrag
gestreamt und den Film bzw. Tonbandaufnahme auf seinem
Streamingportal zur Verfügung gestellt. Ein Veranstalter möchte
den Stream für eigene Veranstaltungen nutzen. Kann er das tun,
ohne strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten? Unter der
Annahme, dass der Referent auch Urheber des Vortrags ist, hängt
die Antwort davon ab, ob der Urheber der Streamingfirma
entsprechende Nutzungsrechte für eine öffentliche
Zurverfügungstellung auf ihrem Streamingportal eingeräumt hat.
Streamen gilt urheberrechtlich als eine selbstständige
Nutzungsart, die ohne Zustimmung des Urhebers eine
Urheberrechtsverletzung darstellt.Dieser Podcast ersetzt keine
Rechtsberatung sondern soll für das Thema sensibilisieren.
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„Die Verwertung von gestreamten und bearbeiteten Vorträgen/Webinaren 2“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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